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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 376OR from 2022

Art. 376 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 376

1 If by accident the work is destroyed prior to completion or delivery, the contractor is not entitled to payment for work done or of expenses incurred unless the customer is in default on acceptance of the work.

2 In this case any loss of materials is borne by the party that supplied them.

3 Where the work has been destroyed either due to a defect in the materials supplied or the construction site designated by the customer or as a result of the method of performance prescribed by him, the contractor is entitled to payment for the work already done and of expenses incurred that were not included in the price, provided he alerted the customer to the risks in good time, and also to damages if the customer was at fault.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 376 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180355Vorsorgliche Massnahmen / vorsorgliche BeweisführungBegehren; Gesuch; Gesuchgegnerin; Gericht; Vorsorgliche; Türen; Ziffer; Partei; Fenster; Rechtsbegehren; Baustelle; Massnahmen; Erbracht; Handelsgericht; Entsprochen; Beschwerde; …-Haus; Bauobjekt; Gerichtlich; Parteien; Bestellen; Beweisabnahme; Einzelgericht; Werkvertrag; Hauptprozess; Zuständig; Montage; Schriftlich; Unverzüglich
ZHHG150248ForderungAusmass; Leistung; Partei; Parteien; SIA-N; Vertrag; SIA-Norm; Vereinbart; Vergütung; Einheit; Termin; Klagte; Einheitspreis; System; Beklagten; Vertrags; Position; Unternehmer; Sicht; Nachtrag; änderung; Vereinbarte; Klägerische; ARTEISTANDPUNKTE; Beweis; Bestritten; Ziffer; Bestellungs; Leistungen; Ausmasse

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2010/61Entscheid Art. 1a UVG: Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Akkordantinnen und Akkordanten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, UV 2010/61). Beschwerde; Selbständig; Selbständige; Beschwerdeführerin; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Unselbständig; Unselbständige; Selbständiger; Einsprache; Rechnung; Erwerbend; Unternehmerrisiko; Selbständigen; Arbeitnehmer; Unfall; Unfallversicherung; Betrieb; Beschwerdegegnerin; Stellung; Erwägung; Akkordanten; Verfügung; Personen; Prämien; Einspracheentscheid; Ausgeführt; Recht; Sozialversicherungsrechtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 183Art. 187 Abs. 3 und 6 SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991); Vergütungsanspruch des Unternehmers bei teilweisem Untergang des Werkes infolge höherer Gewalt. Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 begründet für den Fall, dass das Werk infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise untergeht, es aber in Weiterführung des Vertrags wieder vertragsgemäss erstellt wird, grundsätzlich einen Anspruch des Unternehmers auf eine über den vereinbarten Werklohn hinausgehende Mehrvergütung. Begriff des teilweisen Untergangs (E. 3c). Der Unternehmer hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen im Sinne von Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 zu behaupten und zu beweisen (E. 3d). Substanzierung des Wertes der vom teilweisen Untergang betroffenen Leistungen des Unternehmers (E. 3e).
SIA-Norm; Untergang; Vergütung; Unternehmer; Leistungen; Werkes; Billigkeit; Bezirksgericht; GAUCH; Vertrag; Werkvertrag; Teilweise; Vergütungs; Obergericht; Höherer; Anspruch; Genügend; Aufwand; Vertrags; Gewalt; Sturm; Dachfolie; Unternehmers; Vergütungsanspruch; Berufung; Vereinbarte; Urteil; Reparatur; Substanzierung
119 II 127Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm, die nach ihrem Zweck vor solchen Schädigungen schützen soll (E. 3). Sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin, die für den aus dem Werkuntergang entstandenen Vermögensschaden bisher allein aufgekommen war, obgleich dafür auch die Bauingenieurfirma (infolge Schlechterfüllung des Ingenieurvertrags) und die Bauherrin (aufgrund von Art. 101 OR) einzustehen hatten (E. 4). Bauherrin; Schaden; Klagte; Klagten; Beklagten; Werkvertrag; Recht; Unternehmerin; Ingenieurvertrag; Vergütung; SIA-Norm; Besitz; Widerrechtlichkeit; GAUCH; Schutz; Untergegangene; Verhalten; Schadens; Ingenieurvertrags; Schlechterfüllung; Werkvertrag; BREHM; Einsturz; Zwischengeschoss; Ersatz; Ingenieurfirma; Regress; Werkes; Solidarschuldner
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