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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 375 CCS dal 2023

Art. 375 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 375

Le disposizioni del Codice delle obbligazioni449 sul mandato si appli­cano per analogia all’esercizio del diritto di rappresentanza.

449 RS 220

C. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 375 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-04-45BevormundungRecht; Rufung; Berufung; Vormundschaft; Bezirksgericht; Schaftsbehörde; Landquart; Klinik; Expl; Schuss; Ausschuss; Vormundschaftsbehörde; Zirksgerichtsausschuss; Beschwerde; Bezirksgerichtsausschuss; Massnahme; Tonsgericht; Schaftliche; Zivilkammer; Verfahren; Krank; Wiesen; Mündigung; Gutachten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 Ib 113Veröffentlichung der Bevormundung. Art. 375 ZGB. Anfechtbarkeit dieser Massnahme beim Bundesgericht. Art. 97 und 44 lit. c OG. Die im Vormundschaftswesen getroffenen Verfügungen stützen sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG. Die Veröffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB kann daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 OG angefochten werden (Erw. 1). Die Veröffentlichung der Bevormundung unterliegt auch nicht der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Gericht; Vormundschaft; Verfügungen; Bunde; Bundes; Recht; Veröffentlichung; Bevormundung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vormundschaftsbehörde; Bundesgericht; Basel-Stadt; Berufung; Massnahme; Vormundschaftsbehörden; Vormundschaftswesen; Beschwerde; Entscheid; Gebiete; Getroffen; Focht; Rechtsmittel; Stützen; Aufsicht; Vollzug; Kantons; Angefochten; Verhältnisse
97 II 302Vormundschaft/Beiratschaft (Art. 369/395 ZGB). Bedarf eine geistesschwache Person dauernd der Überwachung und der persönlichen Fürsorge, so genügt eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 ZGB nicht; in einem solchen Falle kommt nur die Vormundschaft in Frage. Berufung; Vormundschaft; Berufungskläger; Beirat; Massnahme; Schutz; Beiratschaft; Entmündigung; Genügen; Massnahmen; Fürsorge; Vormundschaftsbehörde; Über; Bieten; Bundesgericht; Ehefrau; Geistesschwäche; Vorliegenden; Obergericht; Unwahre; Angelegenheiten; Hilfe; Überwachung; Person; Falsche; Urteil; Vollkommen; Verhindern; Finanzielle
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