3. Lavur d’utilitad publica
1 Ils chantuns èn cumpetents per l’execuziun da la lavur d’utilitad publica.
2 L’autoritad cumpetenta fixescha il gener e la furma da la lavur d’utilitad publica che sto vegnir prestada.
3 Il temp maximal da lavur fixà da la lescha dastga vegnir surpassà cun prestar lavur d’utilitad publica. Las prescripziuns davart la segirezza a la plazza da lavur e davart la protecziun da la sanadad restan applitgablas.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | ST.2007.91 | Entscheid Art. 37 Abs. 1, Art. 39 Abs. 2, Art. 41 Abs. 1, Art. 47 StGB. Voraussetzungen, unter denen gegenüber einem Täter mit nicht gültiger Aufenthaltsbewilligung gemeinnützige Arbeit als Hauptstrafe angeordnet werden kann (Kantonsgericht, Strafkammer, 14. April 2008, ST.2007.91).Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gutheissen (Urteil 6B_546/2008 neues Fenster vom 27. November 2008). | Arbeit; Gemeinnützige; Angeklagte; Gemeinnütziger; Freiheit; Geldstrafe; Schweiz; Freiheitsstrafe; Aufenthalt; Vollzug; Ausländer; Anordnung; Täter; Aufenthalts; Vorinstanz; Gemeinnützigen; Monate; Sprechen; Stunden; Bestimmt; Sanktion; Illegal; Vollzugs; Verhältnisse; Monaten; Verschulden; Aufenthaltsbewilligung; Seiner |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 IV 97 (6B_341/2007) | Art. 34, 37, 40 StGB; Wahl der Sanktionsart. Nach der Konzeption des neuen Rechts stellt die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen (E. 4). Regeste b Art. 34, 41 StGB; Anwendungsbereich und Bemessung der Geldstrafe; Eingriff ins Existenzminimum. Aus dem Umstand, dass der Beurteilte Sozialhilfe bezieht, kann nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen und auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden kann (E. 5). Regeste c Art. 37 StGB; gemeinnützige Arbeit. Systematische Darstellung von Anwendungsbereich und Vollzug der gemeinnützigen Arbeit (E. 6). Regeste d Art. 42 StGB; bedingter Strafvollzug. Die Verurteilung wegen rechtswidrigen Verweilens im Land erlaubt nicht die Stellung einer schlechten Prognose, wenn dem Beurteilten in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist und er sich mithin rechtmässig in der Schweiz aufhält (E. 7). | Arbeit; Geldstrafe; Gemeinnützige; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Freiheit; Sanktion; Freiheitsstrafe; Täter; Recht; Bedingte; Gericht; Vorinstanz; Vollzug; Schweiz; Basler; Bedingten; Gemeinnütziger; Sanktionen; Täters; Aufenthalt; Botschaft; Urteil; Kurze; Voraussetzung; Aufenthalts; Arbeitsstrafe; Busse |
102 Ib 252 | Art. 69, 375 StGB. Diese Normen sind hinsichtlich der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe sinngemäss auch auf die Auslieferungshaft anzuwenden, die ein im Ausland zum Vollzug eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils verhafteter Täter erstanden hat. | Auslieferung; Vollzug; Auslieferungshaft; Anrechnung; Verurteilte; Untersuchungshaft; Vollzugsbehörde; Schweiz; Urteil; Ausland; Anzurechnen; Verhandlungen; Verurteilter; Erwägungen; Vollzug; Inländische; Sicherheitshaft; Ausgabe; Urteils; Spez; Staat; Verhaftet; Regel; Richter; Dachte; Rechtsmitteln; Vollziehenden; Angerechnet; Vertreten |