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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 375 OR de 2022

Art. 375 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 375

1 Lorsque le devis approximatif arrêté avec l’entrepreneur se trouve sans le fait du maître dépassé dans une mesure excessive le maître a le droit, soit pendant, soit après l’exécution, de se départir du contrat.

2 S’il s’agit de constructions élevées sur son fonds, le maître peut demander une ré­duction convenable du prix des travaux ou, si la cons­truction n’est pas achevée, en interdire la continuation à l’entre­pre­neur et se départir du contrat en payant une in­demnité équitable pour les travaux exécutés.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 375 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150021Forderung / RückweisungBerufung; Beklagten; Material; Urteil; Partei; Klage; Verfahren; Entscheid; Materialkosten; Vorinstanz; Parteien; Gericht; Berufungsverfahren; Bauleiter; Bezirksgericht; Bundesgericht; Meilen; Bezahlen; Berufungsbeklagte; Genügen; Zuzüglich; Aufwand; Bestritt; Geschuldet; Zusatzaufträge; Bundesgerichtliche; Verpflichtet; Erwägungen; Auftrag
ZHLB140037ForderungBeklagten; Vorinstanz; Berufung; Leite; Architekt; Bauleiter; Auftrag; Bestritt; Material; Platten; Vollmacht; Recht; Architekten; Betrag; Bestritten; Berufungsverfahren; Schlussrechnung; Klage; Auftragsbestätigung; Parteien; Beweis; Zusatzaufträge; Hinweis; Rabatt; Vereinbart; Urteil; Vorbringen; Behauptet; Vertretung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 24Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR). Für die Vereinbarung von Akontozahlungen betreffend die Nebenkosten gilt im Rahmen der Regeln des Obligationenrechts die Vertragsfreiheit. Ob die Mieterschaft darauf vertrauen darf, dass die Akontozahlungen ungefähr den tatsächlich anfallenden Nebenkosten entsprechen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (E. 2-6). Nebenkosten; Miete; Mieter; Akontozahlung; Akontozahlungen; Vermieter; Abrechnung; Jährlich; Parteien; Monatlich; Über; Mieters; Urteil; Mietvertrag; Berufung; Umstände; Monatliche; Vereinbarung; Bundesgericht; Vermieters; Regel; Betrag; Nettomietzins; Zahlung; Sind; Effektiv; Anfallenden; Vereinbart; Nebenkostenabrechnung
115 II 460Werkvertrag; angemessene Herabsetzung des Werklohns bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung (Art. 374 und 375 Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB). Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen. Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Toleranzgrenze; Obergericht; Besteller; Bundesgericht; Kostenansatz; Kantons; Kostenüberschreitung; Umstände; Urteil; Beklagten; Werkvertrag; Werkpreis; Kantonsgericht; TERCIER; GAUCH; Ungefähre; Ermittelt; Vertrag; Berechnung; Ermessen; Ehegatten; Zins; Regel; Parteien; Hinweisen; Verzichtet; Risiko; Unverhältnismässig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2470/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Beitszeit; Arbeitszeit; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Stunden; Schädigung; Vorinstanz; Mitarbeiter; Kurzarbeit; Arbeitsausfall; Arbeitnehmer; Schlechtwetter; Minus; Kurzarbeits; Arbeitgeber; Teilzeit; Geleistet; Beschäftigung; Beschäftigungs; Abruf; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsverhältnis; Geleistete; Normale; Teilzeitarbeit; Vertraglich
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