Art. 374 ZGB vom 2023
Art. 374
1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2 Das Vertretungsrecht umfasst:
- 1.
- alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
- 2.
- die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
- 3.
- nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
B. Ausübung des Vertretungsrechts >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2011/60 | Entscheid Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Eine kombinierte Beiratschaft kann angeordnet werden, wenn sowohl ein Verbeiratungsgrund als auch eine dauernde Schutzbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben ist. Die Verbeiratung umfasst die Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Geschäften sowie die Vermögensverwaltung, jedoch nicht die Einkommensverwaltung. | Beirat; Beirats; Beiratschaft; Schutz; Massnahme; Gutachten; Vermögens; Verbeiratung; Verwaltung; Geisteskrankheit; Fähig; Finanziell; Störung; Kombinierte; Finanzielle; Person; Angelegenheiten; Verhandlung; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Klägers; Amtsarzt; Begutachtung; Vormundschaftliche; Mehrfamilienhaus; Spanien; Finanziellen; Mitwirkung; Vorinstanz |
SG | V-2010/32 | Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). | Alkohol; Vormundschaft; Entmündigung; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Alkoholkonsum; Vorinstanz; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Pirminsberg; Rebstein; Beistands; Kontakt; Schutz; Beistandschaft; Klage; Behandlung; Anhörung; Verhandlung; Fürsorge; Konsumiert; Antabus; Gefährde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 I 40 | Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung). Garantie der persönlichen Freiheit (E. 3a). Gesetzliche Grundlage als Voraussetzung für Eingriffe in die Freiheitsrechte (E. 3b). Eidgenössische und kantonale Vorschriften sowie Bundesgerichtspraxis zur psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren (E. 3c-d). Verfassungsmässiges Gebot der Verhältnismässigkeit (E. 3e). Umstände, unter denen die zwangsweise polizeiliche Vorführung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person zur ärztlichen Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik unverhältnismässig erscheint (E. 4a-e). Verhältnismässigkeit und Gesetzmässigkeit einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung am Wohn- und Pflegeort der betroffenen Person (E. 5). | Begutachtung; Beschwerde; Psychiatrische; Freiheit; Beschwerdeführerin; Ambulant; Klinik; Ambulante; Reiche; Polizeilich; Kanton; Vormundschaft; Psychiatrische; Verfügung; Psychiatrischen; Polizeiliche; Recht; Behörden; Eingriff; Person; Solothurn; Pflegeheim; Verhältnismässigkeit; Entmündigung; Gesetzlich; Vormundschaftsbehörde; Ambulanten; Ausreichend; Verhältnismässig; Entscheid |
119 II 319 | Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Begriff des Sachverständigen. Der Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB ist ein Arzt, welcher sich unter den konkreten Umständen als geeignet erweist, ein objektives Gutachten zu erstellen, weil er über die dafür erforderlichen psychiatrischen Sachkenntnisse verfügt (E. 2). | Freiheitsentziehung; Sachverständige; Fürsorgerische; Verwaltungsrekurskommission; Berufung; Fürsorgerischen; Urteil; Klinik; Krank; Psychiatrische; Begutachtung; Psychisch; Gutachter; Sachverständiger; Fachrichter; Berufungsklägerin; Objektiv; Sachverständigen; Gutachten; Umständen; Arzt; Arzt; Urteils; Bundesgericht; Erwägungen; Rechtsprechung; Verfahren; Rechtliche; Ziffer |