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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 374 CCP de 2023

Art. 374 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 374

Conditions et procédure

1 Si le prévenu est irresponsable et que la punissabilité au sens de l’art. 19, al. 4, ou 263 CP165 n’entre pas en ligne de compte, le ministère public demande par écrit au tribunal de première instance de prononcer une mesure au sens des art. 59 à 61, 63, 64, 67, 67b ou 67e CP, sans prononcer le classement de la procédure pour irresponsabilité du prévenu.166

2 Pour tenir compte de l’état de santé du prévenu ou pour protéger sa personnalité, le tribunal de première instance peut:

a.
débattre en l’absence du prévenu;
b.
prononcer le huis clos.

3 Le tribunal de première instance donne à la partie plaignante l’occasion de s’exprimer sur la réquisition du ministère public et sur ses prétentions civiles.

4 Pour le surplus, les dispositions régissant la procédure de première instance sont applicables.

165 RS 311.0

166 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 13 déc. 2013 sur l’interdiction d’exercer une activité, l’interdiction de contact et de l’interdiction géographique, en vigueur depuis le 1er janv. 2015 (RO 2014 2055; FF 2012 8151).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 374 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210403Versuchte schwere Körperverletzung im Zustand der SchuldunfähigkeitAntrag; Antragsgegner; Privatkläger; Berufung; Privatklägers; Antragsgegners; Schwere; Massnahme; Vorinstanz; Recht; Verteidigung; Urteil; Perverletzung; Körperverletzung; Gefahren; Recht; Verletzung; Sinne; Vorfall; Person; Staat; Trottoir; Schweren; Hinsichtlich; Versuchte; Ambulante; Staatsanwaltschaft; Zungen; Tatbestand; Psychische
ZHSB190302DrohungBeschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Stationäre; Berufung; Verteidigung; Behandlung; Urteil; Stationären; Gutachten; Ambulant; Ambulante; Amtlich; Amtliche; Anordnung; Berufungsverfahren; Vorinstanz; Krankheit; Gericht; Recht; Verfahren; Drohung; Amtlichen; Urteils; Störung; Vorinstanzliche; Akten; Staatsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2020.21 (AG.2020.627)Anordnung einer psychiatrischen BehandlungBerufung; Berufungskläger; Stationär; Stationäre; Behandlung; Massnahme; Urteil; Werden; Stationären; Psychiatrische; Gericht; Ordnet; Schwer; Psychisch; Berufungsklägers; Stellt; Störung; Weiter; Ambulant; Verfahren; Psychische; Gemäss; Ambulante; Mehrfachen; Täter; Seiner; Mehrfacher; Drohung; Amtlich; Psychischen
BSSB.2017.68 (AG.2018.175)Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Anordnung einer stationären psychiatrischen BehandlungBerufung; Berufungskläger; Massnahme; Werden; Urteil; Privatkläger; Stationäre; Gemäss; Könne; Kosten; Zweitinstanzliche; Machete; Schwer; Sondern; Ambulante; Berufungsklägers; Gutachter; Beantragt; AaO; Gewesen; Können; Medikament; Freiheit; Vorinstanz; Freiheitsberaubung; Behandlung; Worden; Erfüllt; Weiter; Hätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Staatsanwalt; Massnahme; Person; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Verfahrens; Schuldig; Selbstständige; Schuldunfähigkeit; Erstinstanzliche; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Schuldunfähig; Verfahrens; Beschuldigte; Störung; Vorinstanz; Antrag; Prozessordnung; Entscheid; Berufung; Grundsatz; Gericht; Ordentliche
145 IV 359 (6B_375/2018)Art. 431 Abs. 2 StPO; Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf ambulante Massnahmen. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 2.8). Massnahme; Ambulante; Massnahmen; Ambulanten; Untersuchungs; Behandlung; Urteil; Anrechnung; Sicherheitshaft; Freiheitsentziehende; Untersuchungsbzw; Freiheit; Anzurechnen; Hinweisen; Stationäre; Taten; Winterthur; Kantons; Rechtsprechung; Bundesgericht; Freiheitsentzug; Einzelfall; Vorzunehmen; Gericht; Stationären; Staatsanwaltschaft; Erstandene; Obergericht
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