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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 374 StPO vom 2023

Art. 374 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 374

Voraussetzungen und Verfahren

1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB166 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.167

2 Das erstinstanzliche Gericht kann mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person:

a.
in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln;
b.
die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen.

3 Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.

166 SR 311.0

167 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 374 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210403Versuchte schwere Körperverletzung im Zustand der SchuldunfähigkeitAntrag; Antragsgegner; Privatkläger; Berufung; Privatklägers; Antragsgegners; Schwere; Massnahme; Vorinstanz; Recht; Verteidigung; Urteil; Perverletzung; Körperverletzung; Gefahren; Recht; Verletzung; Sinne; Vorfall; Person; Staat; Trottoir; Schweren; Hinsichtlich; Versuchte; Ambulante; Staatsanwaltschaft; Zungen; Tatbestand; Psychische
ZHSB190302DrohungBeschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Stationäre; Berufung; Verteidigung; Behandlung; Urteil; Stationären; Gutachten; Ambulant; Ambulante; Amtlich; Amtliche; Anordnung; Berufungsverfahren; Vorinstanz; Krankheit; Gericht; Recht; Verfahren; Drohung; Amtlichen; Urteils; Störung; Vorinstanzliche; Akten; Staatsanwalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2020.21 (AG.2020.627)Anordnung einer psychiatrischen BehandlungBerufung; Berufungskläger; Stationär; Stationäre; Behandlung; Massnahme; Urteil; Werden; Stationären; Psychiatrische; Gericht; Ordnet; Schwer; Psychisch; Berufungsklägers; Stellt; Störung; Weiter; Ambulant; Verfahren; Psychische; Gemäss; Ambulante; Mehrfachen; Täter; Seiner; Mehrfacher; Drohung; Amtlich; Psychischen
BSSB.2017.68 (AG.2018.175)Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Anordnung einer stationären psychiatrischen BehandlungBerufung; Berufungskläger; Massnahme; Werden; Urteil; Privatkläger; Stationäre; Gemäss; Könne; Kosten; Zweitinstanzliche; Machete; Schwer; Sondern; Ambulante; Berufungsklägers; Gutachter; Beantragt; AaO; Gewesen; Können; Medikament; Freiheit; Vorinstanz; Freiheitsberaubung; Behandlung; Worden; Erfüllt; Weiter; Hätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Staatsanwalt; Massnahme; Person; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Verfahrens; Schuldig; Selbstständige; Schuldunfähigkeit; Erstinstanzliche; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Schuldunfähig; Verfahrens; Beschuldigte; Störung; Vorinstanz; Antrag; Prozessordnung; Entscheid; Berufung; Grundsatz; Gericht; Ordentliche
145 IV 359 (6B_375/2018)Art. 431 Abs. 2 StPO; Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf ambulante Massnahmen. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 2.8). Massnahme; Ambulante; Massnahmen; Ambulanten; Untersuchungs; Behandlung; Urteil; Anrechnung; Sicherheitshaft; Freiheitsentziehende; Untersuchungsbzw; Freiheit; Anzurechnen; Hinweisen; Stationäre; Taten; Winterthur; Kantons; Rechtsprechung; Bundesgericht; Freiheitsentzug; Einzelfall; Vorzunehmen; Gericht; Stationären; Staatsanwaltschaft; Erstandene; Obergericht
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