E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 374SCC from 2022

Art. 374 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 374

1 The cantons are entitled to the monetary penalties and fines imposed and the property and assets forfeited in accordance with this Code.

2 The Confederation is entitled to the proceeds of the cases judged by the Criminal or Appeals Chamber of the Federal Criminal Court.570

3 The use of proceeds for the benefit of persons harmed in accordance with Article 73 is reserved.

4 The provisions of the Federal Act of 19 March 2004571 on the Division of Forfeited Assets are reserved.572

570 Amended by No II 2 of the FA of 17 March 2017 (Creation of an Appeals Chamber in the Federal Criminal Court), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

571 SR 312.4

572 Inserted by Annex No 1 of the FA of 19 March 2004 on the Division of Forfeited Assets, in force since 1 Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 374 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2003/35 Art. 10, Art. 11 und Art. 374 Abs. 1 StGB; Art. 373 StPO; § 6 StVV. Strafvollzug; Voraussetzungen für Aufschub oder Einstellung wegen Geisteskrankheit Geisteskrankheit; Freiheitsstrafe; Gesundheit; Geistigen; Vollzug; Beeinträchtigung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Aufschub; Vollstreckung; Massnahme; Rechts; ISv; Freiheitsstrafen; Vollzugs; Vollzug; Einstellung; Beschwerdeführers; Gesetzbuch; Beeinträchtigt; Persönlichkeit; Kanton; Vollziehen; Fällen; Hafterstehungsfähigkeit; Täter; Fachärztlichen; Feststellungen; Schaffhausen;
LU21 98 230Art. 45 Ziff. 3 StGB; § 254 Abs. 2 StPO. Im Verfahren betreffend Vollzug von sichernden Massnahmen nach Art. 42-44 StGB ist es dem luzernischen Richter verwehrt, das Vorgehen der Vollzugsbehörde vorfrageweise auf seine Richtigkeit zu prüfen. Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Rekursverfahren betreffend nachträgliche Vollstreckung einer aufgeschobenen Strafe.

Rekurrent; Vollzug; Entscheid; Massnahme; Rekurrenten; Vollzug; Justizdepartement; Aufgeschobenen; Verfahren; Kriminalgericht; Massnahmevollzug; Behandlung; Reststrafe; Bestimmungen; Vollzugsbehörde; Rekurs; Beantragte; Bedingte; Gunsten; Gericht; Rechtskräftigen; Verhandlung; Antrag; Obergericht; Verfahrensrecht; Rechtsbeistand; Behörde; Luzernischen; Entlassung; Rückversetzung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1995.31MassnahmenvollzugMassnahme; Vollzug; Patriarche; Massnahmen; Vollzug; Beschwerdeführerin; Kanton; Therapie; Vollzugs; Ausland; Institution; Schweiz; Recht; Urteil; Anstalt; Recht; Person; Rechtliche; Kantone; Massnahmenvollzug; Wiesene; Aufsicht; Solothurn; Stationäre; Regelmässig; Therapieprogramms; Aufgeschobenen; Mallorca; Ausländischen
AGAGVE 2000 35AGVE 2000 35 S.127 2000 Straf- und Massnahmenvollzug 127 IV. Straf- und Massnahmenvollzug 35 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts...Verwaltungsgericht; Bundes; Verwaltungsgerichts; Recht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vollzug; Urteil; Bundesgericht; Beschwerde; Antritt; Aufschub; Unterbruch; Rechtsmittel; Vollzugs; Entscheid; Bundesrecht; Kantonale; Voraussetzungen; Massnahmenvollzug; Regierungsrat; Verfügung; Lässigkeit; Antritts; Rechtliche; Anordnungen; Bejahen; Entscheide; Aufschub; Letztinstanzliche; Vollzug
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 I 269Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3, Art. 44 Ziff. 1 und 6 sowie Art. 73 ff. StGB; Anordnung des Vollzugs einer zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe 12 Jahre nach dem Strafurteil; Beschleunigungsgebot. Der Anwendungsbereich des Beschleunigungsgebots nach der Bundesverfassung ist weiter als nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er erfasst nicht nur Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen, sondern sämtliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (E. 2.3). Die Kriterien, die für die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafverfolgung gelten, dürfen nicht unbesehen auf den Strafvollzug angewandt werden. Tragweite des Beschleunigungsgebots im Strafvollzug (E. 3). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots im zu beurteilenden Fall (E. 4). Gericht; Vollzug; Beschwerde; Vollzug; Urteil; Beschwerdeführer; Obergericht; Beschleunigungsgebot; Urteil; Ambulante; Schob; Aufgeschoben; Behandlung; Angeordnet; Massnahme; Verfahren; Rechtliche; Ambulanten; Vollzugs; Beschleunigungsgebots; Recht; Ordnete; Vollzugs; Anordnung; Aufgeschobene; Gerichts; Beschwerdeführers; Verhalten; Obergerichts
125 II 105Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Art. 55 StGB; Art. 3 EMRK; fremdenpolizeiliche Ausweisung eines Ausländers, der strafrechtlich unbedingt des Landes verwiesen worden ist. Bei unbedingter Landesverweisung verbleibt zwar kein Raum für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung (vgl. BGE 124 II 289), doch ist weder zwingend die Anordnung einer fremdenpolizeilichen Ausweisung ausgeschlossen, noch wird der entsprechende Beurteilungsspielraum der Fremdenpolizeibehörden eingeschränkt (E. 2). Voraussetzungen der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere deren Verhältnismässigkeit, nach schweizerischem Recht sowie unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 3 EMRK abgeleiteten Rückschiebungsverbots (E. 3). Landes; Landesverweisung; Ausweisung; Beschwerde; Kanton; Beschwerdeführer; Schweiz; Interesse; Ausländer; Kantons; Bundesgericht; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Rechtlich; Rechtliche; Fremdenpolizeiliche; Entscheid; Niederlassung; Anordnung; Vollzug; Luzern; Beschwerdeführers; Niederlassungsbewilligung; Vorliegenden; Bundesrepublik; Interessenabwägung; Beurteilung; Jugoslawien; Urteil; Fremdenpolizeilichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2007/23MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Recht; Steuer; Sätze; Legal; Recht; Umsätze; Legale; Illegal; Erlaubt; Illegale; Leistung; Betäubungsmittel; Unerlaubt; Rische; Urteil; Unerlaubte; Rechtlich; Beschwerde; Consid; Legalen; Umsatz; Laubten; Auslegung; Rechts; MWSTV; Entscheid; Mehrwertsteuerlich; Erlaubten
A-1342/2006MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Steuer; Recht; Recht; Umsätze; Legal; Beschwerde; Legale; Gericht; Betäubungsmittel; Illegal; Urteil; Erlaubt; Illegale; Leistung; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Entscheid; Unerlaubt; Umsatz; Rechtlich; Gerichts; Unerlaubte; Bundesgerichts; Legalen; Mehrwertsteuerlich; Erlaubten; Rechts; Wirtschaftliche; Einsprache

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselKommentar, Zürich1989
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz