1 Die Parteien können das Schiedsverfahren:
2 Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.
4 Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.
5 Jede Partei kann sich vertreten lassen.
6 Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 60/2002/14 | Art. 49 VRG; Art. 372 ZPO. Revision von Rekursentscheiden der Verwaltungsbehörden | Revision; Bundes; Recht; Revisionsgr; Revisionsgründe; Bundesrecht; Kanton; Wiedererwägung; Entscheid; Schaffhausen; Kantons; Verfahren; Verwaltungsbehörde; Verwaltungsrechtspflege; Verwaltungsakt; Rekursentscheid; Tatsachen; Verwaltungsverfahren; Bundesrechts; Verletzung; Schaffhauser; Erhebliche; Vorbemerkungen; Regelung; Beschwerdeführer; Verwaltungsakte; Beweismittel; Revisionsmöglichkeiten; Verwaltungsbehörden |
BE | ZK 2012 111 | Art. 374 ZPO vorsorgliche Massnahmen im Schiedsverfahren, Art. 261 ZPO vorsorgliche Massnahmen, Art. 63 ZPO Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart | Massnahme; Vorsorglich; Vorsorgliche; Staatliche; Gericht; Staatlichen; Massnahmen; Berufung; Verfahren; Gerichte; Berufungsklägerin; Schiedsgericht; Recht; Verfahrens; Zuständigkeit; Partei; Schiedsvereinbarung; Statuten; Hauptsache; Vorsorglichen; Berufungsbeklagte; Verfahren; Verfahrensordnung; Gesuch; Parteien; Dringlichkeit; Angerufen; Berufungsbeklagten; Kommentar |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PG160004 | Ernennung eines Schiedsrichters | Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Partei; Schiedsrichter; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Parteien; Recht; Ernenne; Ernennen; Ernennung; Gemeinsame; Gesuchsgegnerinnen; Gericht; Bestellung; Gemeinsamen; Einigung; Partei; Klagt; Streit; Parteischiedsrichter; Beklagten; Obergericht; Schiedsrichters; Verfahren; Schiedsvereinbarung |
ZH | PG150004 | Hinterlegung und Zustellung eines Schiedsspruches | Schiedsspruch; Obergericht; Gericht; Schiedsgerichts; Zustellung; Kanton; Schiedsspruchs; Partei; Hinterlegung; Parteien; Kantons; Zuständig; Zuständigkeit; Obergerichts; Fahrens; Gerichte; GOG/ZH; Schiedsspruches; Verwaltungskommission; Sekretär; OFK-ZPO; Schiedsgerichts; Planinic/Erk; Obmann; Staatliches; Verfahrenshandlung; Exemplar; Oberrichter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
101 Ia 13 | Art. 4 BV; Kann ein unbestrittenes Rechtsbot einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen? Wird mit einem Rechtsbot die Anerkennung eines materiellen Klagebegehrens verlangt, so ist es vor Art. 4 BV nicht haltbar, ein unbestritten gebliebenes Rechtsbot einer gerichtlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 80 SchKG gleichzustellen. Hingegen ist es zulässig, dass die Kantone ein unbestrittenes Rechtsbot, das sich bloss auf die Anerkennung einer detaillierten Kostenrechnung bezieht, einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichstellen, sofern die Partei, welcher die Liste zugestellt wird, im Rechtsbot darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Kosten als anerkannt gelten, falls binnen der gesetzlichen Frist dagegen nicht Einsprache erhoben wird. | Recht; Urteil; Kostenliste; Rechtsbot; Kanton; Gerichtliche; Wirth; Partei; Wallis; Gerichtlichen; Kantons; Unbestritten; Vollstreckbar; Kantonsgericht; Hedwig; Vollstreckbaren; Rechtsöffnung; Anerkennung; Unbestrittene; Wird; Einsprache; SchKG; Brunner; Zivilprozess; Kostenrechnung; Beschwerde; Entscheid; Liste; Erhob |