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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 373 ZPO vom 2021

Art. 373 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln

1 Die Parteien können das Schiedsverfahren:

a.
selber regeln;
b.
durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln;
c.
einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.

2 Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.

4 Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.

5 Jede Partei kann sich vertreten lassen.

6 Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.1


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 373 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2002/14 Art. 49 VRG; Art. 372 ZPO. Revision von Rekursentscheiden der Verwaltungsbehörden Revision; Bundes; Recht; Revisionsgr; Revisionsgründe; Bundesrecht; Kanton; Wiedererwägung; Entscheid; Schaffhausen; Kantons; Verfahren; Verwaltungsbehörde; Verwaltungsrechtspflege; Verwaltungsakt; Rekursentscheid; Tatsachen; Verwaltungsverfahren; Bundesrechts; Verletzung; Schaffhauser; Erhebliche; Vorbemerkungen; Regelung; Beschwerdeführer; Verwaltungsakte; Beweismittel; Revisionsmöglichkeiten; Verwaltungsbehörden
BEZK 2012 111Art. 374 ZPO vorsorgliche Massnahmen im Schiedsverfahren, Art. 261 ZPO vorsorgliche Massnahmen, Art. 63 ZPO Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher VerfahrensartMassnahme; Vorsorglich; Vorsorgliche; Staatliche; Gericht; Staatlichen; Massnahmen; Berufung; Verfahren; Gerichte; Berufungsklägerin; Schiedsgericht; Recht; Verfahrens; Zuständigkeit; Partei; Schiedsvereinbarung; Statuten; Hauptsache; Vorsorglichen; Berufungsbeklagte; Verfahren; Verfahrensordnung; Gesuch; Parteien; Dringlichkeit; Angerufen; Berufungsbeklagten; Kommentar

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG160004Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Partei; Schiedsrichter; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Parteien; Recht; Ernenne; Ernennen; Ernennung; Gemeinsame; Gesuchsgegnerinnen; Gericht; Bestellung; Gemeinsamen; Einigung; Partei; Klagt; Streit; Parteischiedsrichter; Beklagten; Obergericht; Schiedsrichters; Verfahren; Schiedsvereinbarung
ZHPG150004Hinterlegung und Zustellung eines SchiedsspruchesSchiedsspruch; Obergericht; Gericht; Schiedsgerichts; Zustellung; Kanton; Schiedsspruchs; Partei; Hinterlegung; Parteien; Kantons; Zuständig; Zuständigkeit; Obergerichts; Fahrens; Gerichte; GOG/ZH; Schiedsspruches; Verwaltungskommission; Sekretär; OFK-ZPO; Schiedsgerichts; Planinic/Erk; Obmann; Staatliches; Verfahrenshandlung; Exemplar; Oberrichter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ia 13Art. 4 BV; Kann ein unbestrittenes Rechtsbot einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen? Wird mit einem Rechtsbot die Anerkennung eines materiellen Klagebegehrens verlangt, so ist es vor Art. 4 BV nicht haltbar, ein unbestritten gebliebenes Rechtsbot einer gerichtlichen Schuldanerkennung im Sinne von Art. 80 SchKG gleichzustellen. Hingegen ist es zulässig, dass die Kantone ein unbestrittenes Rechtsbot, das sich bloss auf die Anerkennung einer detaillierten Kostenrechnung bezieht, einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichstellen, sofern die Partei, welcher die Liste zugestellt wird, im Rechtsbot darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Kosten als anerkannt gelten, falls binnen der gesetzlichen Frist dagegen nicht Einsprache erhoben wird. Recht; Urteil; Kostenliste; Rechtsbot; Kanton; Gerichtliche; Wirth; Partei; Wallis; Gerichtlichen; Kantons; Unbestritten; Vollstreckbar; Kantonsgericht; Hedwig; Vollstreckbaren; Rechtsöffnung; Anerkennung; Unbestrittene; Wird; Einsprache; SchKG; Brunner; Zivilprozess; Kostenrechnung; Beschwerde; Entscheid; Liste; Erhob
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