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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 373 StGB vom 2023

Art. 373 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 373

Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bus­sen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

Verfügungsrecht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 373 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT140113Rechtsöffnung Recht; Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Entscheid; Amtliche; Verteidiger; Gesuchsteller; Amtlichen; Vollstreckbarkeit; Urteil; Verfügung; Präsidialverfügung; Partei; Bezirksgericht; Zustellung; Rechtskraft; SchKG; Zürich; Gericht; Rechtsmittel; Definitive; Entschädigung; Entscheide; öffnungstitel; Einsprache; Bezirksgerichts; Verfahren; Rechtskraftbescheinigung
SZBEK 2017 156definitive RechtsöffnungSteuer; Gesuchsgegner; Beschwerde; Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Schwyz; Rechtsöffnung; Busse; Steuerverwaltung; KGact; Kanton; Nichtigkeit; Entscheid; Verfahren; Verfügung; Definitive; Bussen; Ordnungsbussenverfügung; Kantons; Gesuchsteller; Einkommen; Schweiz; Betreibung; SchKG; Verfahrenspflichten; Bundes; Verschulden; Verletzung; Kantonsgericht; Gericht
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