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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 372 ZGB vom 2022

Art. 372 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 372

1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.

2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.

3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

D. Einschreiten der Erwachsenenschutz­behörde >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 372 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ140001Zustimmung LiegenschaftenverkaufBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Bezirk; Verfahren; Beschluss; Horgen; Recht; Entscheid; Bezirksrat; Kaufvertrag; Gehör; Dispositiv; Verkauf; Liegenschaft; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Aufschiebende; Rechtliche; Zustimmung; Urteil; Vorliege; Beiständin; Umfassend; Liegenden; Umwandlung; Anspruch; Beistandschaft; Antrag
LU30 09 14Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 394 und 397 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 1 EGZGB; §§ 199 Abs. 3 und 201 Abs. 2 VRG. Wenn die Vormundschaftsbehörde vor der Nichtanordnung einer Beistandschaft nach Art. 394 ZGB darauf verzichtet, die betroffene Person persönlich anzuhören, so verletzt sie damit weder die bundes- und kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften des Vormundschaftsrechts noch den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beistandschaft; Recht; Verfahren; Verfahrens; Gemeinde; Anhörung; Vormundschaftsbehörde; Gehör; EGZGB; Entscheid; Person; Begehren; Anspruch; Mündlich; Rechtliches; Massnahme; Gemeinderat; Errichtung; Partei; Anordnung; Entmündigung; Mündliche; Rückzug; Offenbare; Vormundschaftliche; Kostenverlegung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2006/109Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109). Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Geistesschwäche; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Pirminsberg; Störung; Fürsorge; Beistand; Unentgeltliche; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; Fähig; Person; Zwang; Klage; Februar
SGV-2006/83Entscheid Art. 369 ZGB: Entmündigung wegen Geistesschwäche im medizinischen und juristischen Sinne (Verwaltungsrekurskommission, 11. Dezember 2006, Vormundschaft; Eltern; Klägers; Störung; Drmed; Gutachten; Geistesschwäche; Fürsorge; Vormundschaftsbehörde; Familie; Vorinstanz; Angelegenheiten; Psychische; Beistand; Problem; Ständig; Entmündigung; Person; Krank; Persönlichen; Juristische; Massnahme; Rente; Schutz; Errichtung; Probleme; Klage; Verhandlung; Reiche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 479Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB. Das kantonale Verfahrensrecht darf den bundesrechtlichen Anspruch des Privaten auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen einen Verwandten im Sinne von Art. 328 ZGB und auf einen Sachentscheid der für die Entmündigung zuständigen Behörde nicht beschränken. Entmündigung; Berufung; Entscheid; Vormundschaft; Appellation; Recht; Berufungsklägerin; Vormundschaftsbehörde; Behörde; Bundesrecht; Materiell; Antrag; Regierungsstatthalter; Verwandten; Materielle; Appellationshof; Stellung; Verfahren; Bundesrechts; Berufungsbeklagte; Anspruch; Materiellen; Bundesgericht; Entmündigungsverfahren; Antragsberechtigte; SCHNYDER/MURER; Amtsgericht; Gericht; Private
102 II 190Art. 372 ZGB. Das Entmündigungsbegehren kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die Entmündigung bereits ausgesprochen worden ist. Entmündigung; Begehren; Entmündigungsbegehren; Entmündigungsentscheid; Rechtsmittel; Widerruf; Entmündigungsentscheids; Vormundschaft; Entmündigungsbegehrens; Ausfällung; Antrag; Basel-Stadt; Voraussetzungen; Beschluss; Berufung; Entscheid; Begehren; Vormundschaftsbehörde; Kantons; Zeitpunkt; Urteil; Rückzug; Widerrufserklärung; Rechtsmittelverfahren; Regierungsrat; Erfüllt; Bundesgericht
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