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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 372 StPO vom 2023

Art. 372 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 372

Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Kann eine Friedensbürgschaft nach Artikel 66 StGB164 nicht im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, so findet ein selbstständiges Verfahren statt.

2 Befindet sich die beschuldigte Person wegen Wiederholungs- oder Ausführungs­gefahr in Haft, so wird keine Friedensbürgschaft angeordnet.

3 Das Gesuch um Einleitung des selbstständigen Verfahrens ist bei der Staatsanwaltschaft des Ortes einzureichen, an dem die Drohung ausgesprochen oder die Wiederholungsabsicht geäussert worden ist.

164 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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