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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 371 ZPO vom 2020

Art. 371 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts

1 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren.

2 Kann es nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird das neue Mitglied durch das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht ernannt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung schliesse diese Möglichkeit aus oder falle nach Ausscheiden eines Mitglieds des Schiedsgerichts dahin.

3 Können sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Prozesshandlungen, an denen das ersetzte Mitglied mitgewirkt hat, zu wiederholen sind, so entscheidet das neu konstituierte Schiedsgericht.

4 Während der Dauer des Ersetzungsverfahrens steht die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch zu fällen hat, nicht still.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG110009Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPOGesuch; Partei; Schiedsrichter; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Parteien; Dott; Versicherung; Versicherungsvertrag; Parteischiedsrichter; Schiedsgericht; Versicherungsvertrages; Recht; Entscheid; Schlichtungs; Schlichter; Arbitri; Ablehnung; Schlichtungsverfahren; Schweiz; Schiedsgerichts; Verfahren; Gericht; Abgelehnt; Stellung; Schiedsrichters; Strittig; Stellungnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 379 (4A_332/2020)
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen.
Schiedsgericht; Verfahren; Schiedsrichter; Verfahrens; Beschwerde; Partei; Parteien; Wiederholung; Beschwerdeführerinnen; Schiedsgerichts; Schiedsrichters; Recht; Entscheid; Swiss; Wiederholen; Zeugen; Rules; Urteil; Verhandlung; Gericht; Gehör; Beklagten; Arbitration; Public; Ordre; Prozesshandlung; Verfahrensschritte; Verfahrensschritten; International
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