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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 371 OR de 2022

Art. 371 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 371

242

1 Les droits du maître en raison des défauts de l’ouvrage se prescrivent par deux ans à compter de la réception de l’ouvrage. Le délai est cependant de cinq ans si les défauts d’un ouvrage mobilier intégré dans un ouvrage immobilier conformément à l’usage auquel il est normalement destiné sont à l’origine des défauts de l’ouvrage.

2 Les droits du maître en raison des défauts d’un ouvrage immobilier envers l’entrepreneur et envers l’architecte ou l’ingénieur qui ont collaboré à l’exécution de l’ouvrage se prescrivent par cinq ans à compter de la réception de l’ouvrage.

3 Pour le reste, les règles relatives à la prescription des droits de l’acheteur sont applicables par analogie.

242 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 mars 2012 (Prescription de la garantie pour défauts. Prolongation et coordination), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 5415; FF 2011 2699 3655).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 371 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080170ForderungAngel; Mangel; Beklagten; Wasser; Mängel; Beweis; Recht; Klägern; Abnahme; Klage; Recht; Offerte; Bestritten; Besteller; Ausführung; Mauer; Rinne; Vorschuss; SIA-Norm; Sanierung; Nachbesserung; Partei; Unternehmer; Rüge; Risse; Ausführungen; Tropf; Ersatz
ZHLB150019ForderungNschaft; Klagt; Nstanz; Gemei; Klagten; Beklagten; Kaufvertrag; Partei; Forderung; Berufung; Gemeinschaftlich; Stockwerkei; Gemeinschaftliche; Vorinstanz; Nschaftlichen; Parteien; Forderungen; Gemeinschaftlichen; Ziffer; Klage; Eigentum; Klägeri; Eigentums; Vertrag; Bestimmungen; Briefkasten; Nheit; Kaufpreis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Sachgewährleistung; Ansprüche; Gewährleistung; Verkäufer; Schadenersatzansprüche; Bundesgericht; Haftung; Diss; Vertraglich; Rechtsprechung; Vertrag; Lieferung; Käuferin; Kurze; Klage; Vertragliche; Rüge; Klagte; Verhältnis; Verkäuferin; Praxis; Schweizer
130 III 362Werkvertrag; Verjährung, Verwirkung, unechte Solidarität (Art. 51, 371 Abs. 2, 377 OR). Die Rechte bei Mängeln, welche nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 371 Abs. 2 OR angezeigt wurden, sind verwirkt. Dies a quo dieser Frist im Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrags im Sinne von Art. 377 OR. Es ist unwesentlich, dass der Bauherr erst nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Vorliegen des Mangels erfahren hat (E. 4). Wenn die mangelhafte Ausführung eines Werks mehreren Personen zuzuschreiben ist, haften diese für den Schaden gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich als unechte Solidarschuldner. Wenn jedoch eine dieser Personen einen Mangel mitverursacht hat, von dem der Bauherr erst nach Ablauf der Frist von Art. 371 Abs. 2 OR erfährt, kann gegen sie ein Rückgriff nicht geltend gemacht werden, unbesehen darum, ob ihn der Haftpflichtige selbst oder seine Haftpflichtversicherung geltend macht (E. 5). Maître; Ouvrage; L'ouvrage; Demande; Défaut; Demander; Cit; Défendeur; Action; Demanderesse; Droit; Consid; Récursoire; Prescription; Défauts; Contre; Responsabilité; Entre; été; Droits; était; Responsable; Prescrit; Délai; être; Assurance; Repris; Contrat; Architecte; Créance
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