A. Principle
1 A person who is capable of judgement may specify in a patient decree which medical procedures he or she agrees or does not agree to in the event that he or she is no longer capable of judgement.
2 He or she may also designate a natural person who in the event that he or she is no longer capable of judgement should discuss the medical procedures with the attending doctor and decide on his or her behalf. He or she may issue instructions to this person.
3 He or she may issue alternative instructions for the event that the designated person is not suitable for the tasks, does not accept the mandate or terminates the mandate.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PA220025 | Fürsorgerische Unterbringung und Beschwerde gegen Zwangsmedikation | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Handlung; Behandlung; Recht; Sorgerisch; Unterbringung; Fürsorgerisch; Person; Klinik; Fürsorgerische; Massnahme; Zwang; Prot; Unentgeltliche; Vorinstanz; Medikation; Gesuch; Gutachter; Störung; Zustand; Zwangsmedikation; Rechtspflege; Urteil; Patient; Medikamente; Krankheit; Psychische; Voraussetzung; Schutz |
ZH | PQ190053 | Errichtung einer Beistandschaft | Beschwerde; Vertretung; Bezirksrat; Urteil; Beschwerdeführerin; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Medizinischen; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Regelmässig; Unentgeltlich; Voraussetzung; Eltern; Verfahren; Bülach; Partei; Unentgeltliche; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Bezirksrates; Belange; Voraussetzungen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2010/32 | Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). | Alkohol; Vormundschaft; Entmündigung; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Alkoholkonsum; Vorinstanz; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Pirminsberg; Rebstein; Beistands; Kontakt; Schutz; Beistandschaft; Klage; Behandlung; Anhörung; Verhandlung; Fürsorge; Konsumiert; Antabus; Gefährde |
SG | V-2006/109 | Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109). | Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Geistesschwäche; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Pirminsberg; Störung; Fürsorge; Beistand; Unentgeltliche; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; Fähig; Person; Zwang; Klage; Februar |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
108 II 92 | Entmündigung wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB). 1. Begriff der Misswirtschaft (E. 2). 2. Nicht jede Person, die öffentliche Unterstützung beansprucht, ist zu entmündigen; massgebend ist der Grund der Unterstützungsbedürftigkeit (E. 3c). 3. Eine vormundschaftsrechtliche Massnahme ist nicht nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu einschneidend ist, sondern auch dann, wenn das angestrebte Ziel nur mit einem stärkeren Eingriff erreicht werden kann (E. 4). | Vormundschaft; Berufung; Unterstützung; Berufungsklägerin; Misswirtschaft; Eingriff; Mündige; Dann; Verwaltung; Einkünfte; Person; Entmündigung; Erwägung; Schutz; Einkommen; Erwägungen; Verwaltungsbeirat; Vermögensverwaltung; Angeordnet; Vernünftig; Fürsorge; Erreicht; Mitwirkungs; Stärkeren; Berufungsklägerin; Urteil; Vormundschaftsrechtliche; Unterstützungsbedürftigkeit |
88 II 405 | Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB. Langjähriges gewohnheitsmässiges Delinquieren stellt lasterhaften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB dar. Sind Grund und Voraussetzungen zu daheriger Bevormundung gegeben, so wird diese durch bereits bestehende strafrechtliche Vorbeugungsmassnahmen - bedingte Entlassung mit Schutzaufsicht, Androhung der Verwahrung - nicht überflüssig gemacht. | Entmündigung; Bezirksrat; Bevormundung; Schutz; Vormundschaft; Urteil; Massnahme; Interdizend; Lasterhaft; Verwahrung; Interdizenden; Lebenswandel; Lasterhaften; Delinquieren; Schutzaufsicht; Freiheitsstrafe; Diebstahls; Massnahmen; Rechtliche; Kinder; Gefängnis; Elterliche; Obergericht; Vormundschaftsbehörde; Mündel; Freiheitsstrafen; Bevormundungsgr; Gewalt; Berufung |