Art. 370 StGB vom 2023
Art. 370
1 Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen.
2 Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.
Privatauszug
565 565 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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