Art. 370OR from 2022
Art. 370
1 Once the completed work has been expressly or tacitly approved by the customer, the contractor is released from all liability save in respect of defects which could not have been discovered on acceptance and normal inspection or were deliberately concealed by the contractor.
2 Tacit approval is presumed where the customer omits to inspect the work and give notice of defects as provided by law.
3 Where defects come to light only subsequently, the customer must notify the contractor as soon as he becomes aware of them, failing which the work is deemed to have been approved even in respect of such defects.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 II 142 | Gemischter Kauf-/Werkvertrag über ein Grundstück mit noch im Bau befindlichem Wohnhaus; Haftung für Sachmängel (Art. 18, 370 Abs. 3 und 371 Abs. 2 OR). 1. Auslegung einer Vertragsklausel, mit der vereinbart wird, alle bestehenden Verpflichtungen der Handwerker aus dem Hausneubau gingen vom Verkäufer auf den Käufer über (E. 1). 2. Beweislastverteilung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge; Bestätigung und Präzisierung von BGE 107 II 176 (E. 3a). Bemessung der Rügefrist (E. 3b). 3. Bedeutung einer vertraglichen Vereinbarung, wonach Nutzen und Schaden auf einen bestimmten, mit der versprochenen Fertigstellung des Hauses übereinstimmenden Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, in bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR (E. 4). | Mängel; Vertrag; Obergericht; Recht; Mängelrüge; Handwerker; Besteller; Beklagten; Rüge; Abtretung; Beweislast; Rechtzeitigkeit; Gewährleistungspflicht; GAUCH; Vertraglich; Mangel; Urteil; Unternehmer; Abgetreten; Verjährung; Leistung; Vertragliche; Grundstück; Entdeckung; Vorinstanz; Entdeckt; Klage; Vereinbarung; Partei |
117 II 425 | Werkvertrag; Verjährung der Mängelrechte des Bestellers; Art. 210 Abs. 1, 365 Abs. 1 und 371 Abs. 2 OR. Gehen Sachmängel eines unbeweglichen Bauwerks auf den vom Unternehmer gelieferten Stoff zurück, so gilt nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 210 Abs. 1 OR, sondern die fünfjährige von Art. 371 Abs. 2 OR. | Mängel; Verjährung; Stoff; Vorinstanz; Urteil; Werkvertrag; Verjährungsfrist; Geliefert; Recht; Klagte; Feststellung; Bauwerk; Ansprüche; Rüge; Verputz; Obergericht; Festgestellt; Augenschein; Unbeweglichen; Mängelrüge; Klagten; Steinkonformen; Angestellte; Haarrisse; Beklagten; Bezirksgericht; Erwägungen; Frist; Erkennbar |