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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 37 ZPO vom 2022

Art. 37 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 37

Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen

Für Schadenersatzklagen wegen ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die vorsorgliche Massnahme angeordnet wurde, zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-15-118-Gericht; Beschwerde; Recht; Verfahren; Zirks; Albula; Bezirks; Partei; Stanz; Mittler; Parteien; Vermittler; Zirksgericht; Vermittleramt; Instanz; Bezirksgericht; Verhandlung; Recht; Verfahrens; Lungsverhandlung; Vermittlung; Surses; Gehren; Entscheid; Entscheid; Begehren; Mittlungsverhandlung
GRZK1-12-29erbrechtliche Angelegenheit (Kostenfolge)Beschwerde; Vermittlung; Partei; Verhandlung; Verfahren; Fahrens; Lungsverhandlung; Zirksgericht; Vermittler; Mittlungsverhandlung; Vermittlungsverhandlung; Recht; Bezirksgericht; Vermittleramt; Surses; Parteien; Albula; Deführer; Verfahrens; Beschwerdeführer; Entschädigung; Urteil; Ausseramtlich; Gericht; ZPO-GR; Schein; Anwalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 379 (4A_332/2020)
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen.
Schiedsgericht; Verfahren; Schiedsrichter; Verfahrens; Beschwerde; Partei; Parteien; Wiederholung; Beschwerdeführerinnen; Schiedsgerichts; Schiedsrichters; Recht; Entscheid; Swiss; Wiederholen; Zeugen; Rules; Urteil; Verhandlung; Gericht; Gehör; Beklagten; Arbitration; Public; Ordre; Prozesshandlung; Verfahrensschritte; Verfahrensschritten; International
144 III 531 (4A_362/2018)Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4). Recht; Kapital; Unentgeltliche; Rente; Beschwerde; Vorsorge; Bedürftigkeit; Rechtspflege; Beschwerdeführer; Eintritt; Gesuch; Ausbezahlte; Urteil; Vermögenswert; Mittellosigkeit; Prozessuale; Vorinstanz; Berufliche; Unentgeltlichen; Entschied; Entschieden; Kapitalabfindung; Säule; Anzurechnen; Versicherungsgericht; Erfahre; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Frank, Sträuli, Messmer Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung1997
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