1 Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG65 bleibt vorbehalten.66
2 Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen.67
3 Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen das Versicherungsunternehmen zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.
4 Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.
65 SR 961.01
66 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten EreignissesKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG090301 | Kraftloserklärung | Angebot; Aktionär; Angebots; Aktie; Kraftloserklärung; Intervenient; Recht; Aktien; Beklagten; Preis; Aktionäre; Anbieter; Angebotspreis; Entschädigung; Gericht; Intervenienten; Stimmrechte; Partei; Fälle; Übernahmekommission; Beschwerde; Kaufangebot; Zielgesellschaft; Schwelle; Beteiligungspapier; Namenaktie; Rechtsbegehren |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-2445/2008 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Bangladesch; Beschwerdeführers; Wegweisung; Heimat; Identität; Flüchtling; Verfügung; Beweis; Vollzug; Ausländer; Glaubhaft; Recht; Ausgestellt; Verwaltungsgericht; Rückkehr; Behörde; Vorbringen; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Über; Botschaft; Akten; Zumutbar; Aufgr |