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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 37 VVG vom 2022

Art. 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 37

1 Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Ver­trag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerech­net, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG65 bleibt vorbehalten.66

2 Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen.67

3 Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatz­an­spruch gegen das Versicherungsunternehmen zu, so kann er nach seiner Wahl entwe­der diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.

4 Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.

65 SR 961.01

66 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090301KraftloserklärungAngebot; Aktionär; Angebots; Aktie; Kraftloserklärung; Intervenient; Recht; Aktien; Beklagten; Preis; Aktionäre; Anbieter; Angebotspreis; Entschädigung; Gericht; Intervenienten; Stimmrechte; Partei; Fälle; Übernahmekommission; Beschwerde; Kaufangebot; Zielgesellschaft; Schwelle; Beteiligungspapier; Namenaktie; Rechtsbegehren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2445/2008Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Bangladesch; Beschwerdeführers; Wegweisung; Heimat; Identität; Flüchtling; Verfügung; Beweis; Vollzug; Ausländer; Glaubhaft; Recht; Ausgestellt; Verwaltungsgericht; Rückkehr; Behörde; Vorbringen; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Über; Botschaft; Akten; Zumutbar; Aufgr
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