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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 37 VVG vom 2020

Art. 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 37 Konkurs des Versicherers

Konkurs des Versicherers

1 Wird über den Versicherer der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist.1

2 Der Versicherungsnehmer kann die in Artikel 36 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes festgestellte Forderung geltend machen.

3 Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen den Versicherer zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.

4 Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.


1 Durch die Konkurseröffnung werden die zum Sicherungsfonds bzw. zum schweizerischen Versicherungsbestand gehörenden Versicherungen nicht aufgelöst (Art. 55 VAG; SR 961.01).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090301KraftloserklärungAngebot; Aktionär; Angebots; Aktie; Kraftloserklärung; Intervenient; Recht; Aktien; Beklagten; Preis; Aktionäre; Anbieter; Angebotspreis; Entschädigung; Gericht; Intervenienten; Stimmrechte; Partei; Fälle; Übernahmekommission; Beschwerde; Kaufangebot; Zielgesellschaft; Schwelle; Beteiligungspapier; Namenaktie; Rechtsbegehren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2445/2008Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Bangladesch; Beschwerdeführers; Wegweisung; Heimat; Identität; Flüchtling; Verfügung; Beweis; Vollzug; Ausländer; Glaubhaft; Recht; Ausgestellt; Verwaltungsgericht; Rückkehr; Behörde; Vorbringen; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Über; Botschaft; Akten; Zumutbar; Aufgr
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