Konkurs des Versicherers
1 Wird über den Versicherer der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist.1
2 Der Versicherungsnehmer kann die in Artikel 36 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes festgestellte Forderung geltend machen.
3 Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatzanspruch gegen den Versicherer zu, so kann er nach seiner Wahl entweder diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.
4 Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.
1 Durch die Konkurseröffnung werden die zum Sicherungsfonds bzw. zum schweizerischen Versicherungsbestand gehörenden Versicherungen nicht aufgelöst (Art. 55 VAG; SR 961.01).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG090301 | Kraftloserklärung | Angebot; Aktionär; Angebots; Aktie; Kraftloserklärung; Intervenient; Recht; Aktien; Beklagten; Preis; Aktionäre; Anbieter; Angebotspreis; Entschädigung; Gericht; Intervenienten; Stimmrechte; Partei; Fälle; Übernahmekommission; Beschwerde; Kaufangebot; Zielgesellschaft; Schwelle; Beteiligungspapier; Namenaktie; Rechtsbegehren |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-2445/2008 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Bangladesch; Beschwerdeführers; Wegweisung; Heimat; Identität; Flüchtling; Verfügung; Beweis; Vollzug; Ausländer; Glaubhaft; Recht; Ausgestellt; Verwaltungsgericht; Rückkehr; Behörde; Vorbringen; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Über; Botschaft; Akten; Zumutbar; Aufgr |