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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 37 VRV vom 2022

Art. 37 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 37

Einbahnstrassen

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in bei­den Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.

2 An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Stra­s­sen­bahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden.

3 Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE170001NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Gegner; Beschwerdegegner; Strasse; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Beschwerdegegners; Unfall; Aussage; Fahrrad; Aussagen; Parkierte; Rückwärts; Zeuge; Nichtanhandnahme; Zeugen; Recht; Kollision; Limmat; Verkehr; Rückwärtsfahren; -Strasse; Gefahren; Hinaus; Hierzu
ZHSU130024Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Polizei; Beschuldigten; Fahrzeug; Stadt; Berufung; Schaden; Vorinstanz; Stellung; Stadtrichteramt; Sachschaden; Busse; Sachverhalt; Verkehr; Unfall; Urteil; Meldepflicht; Verbindung; Kollision; Sachverhalts; Geschädigte; Stoss; Recht; Feststellung; Verkehrs; Rückwärtsfahren; Unrichtig; Geschädigten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.147 (AG.2018.677)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBeschwerde; Beschwerdeführer; Fahren; Einsprache; Strafbefehl; Werden; Zustellung; Schreiben; Staatsanwaltschaft; Verfahren; November; Gemäss; Überweisung; Schweiz; Worden; Appellationsgericht; Kantons; Strafsachen; Person; Kantonspolizei; Einzelgericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Weiter; Könne; Welche; Schweizer; Verfahrens; Strafgericht; Worden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 IV 133 (6B_212/2010)Art. 21 Abs. 2 VRV; Güterumschlag in der blauen Zone. Für den Güterumschlag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VRV hat der Fahrzeugführer wenn möglich vorhandene Parkfelder zu benützen. Er ist dabei, sofern unbedingt notwendig, nicht an die zulässige Parkzeit gebunden, soweit diese nicht deutlich überschritten wird (E. 2). Güter; Güterumschlag; Beschwerde; Beschwerdeführer; Parkzeit; Fahrzeug; Parkfeld; Güterumschlags; Vorinstanz; Blaue; Verkehr; Blauen; Strasse; Urteil; Estrich; Spezialbewilligung; Auslad; Parkfeldes; Rechtlich; Privilegierung; Parkscheibe; Bundesgericht; Verladen; Ausserhalb; Ausladen; Fahrzeugführer; Zulässige
118 V 305Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten. - Das Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt eine die Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2c). - Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab (Erw. 3a). - Die Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht ist mit Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Grobfahrlässigkeitsbegriff nicht massgebend (Erw. 3b). - Im Bereich des UVG hat die Leistungskürzung unbefristet zu erfolgen (Erw. 5). Sicherheit; Sicherheitsgurten; Kürzung; Recht; Leistung; Unfall; Grobe; Nichttragen; Beschwerde; Schweiz; Verletzung; Sozialversicherung; Hinweis; Leistungskürzung; Verschulden; Elementare; Beschwerdeführerin; Fahrlässigkeit; Rechtsprechung; Haftpflicht; Verhalten; Grobfahrlässig; Versicherungsleistungen; Verkehrsvorschrift; Verwaltungsgericht; Unfallversicherung; Grobfahrlässigkeit; Hinweisen; Eidg; Versicherungsgericht
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