E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 37 LAINF dal 2023

Art. 37 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 37

Colpa dell’assicurato

1 Se l’assicurato ha provocato intenzionalmente il danno alla salute o la morte, non vi è diritto alle prestazioni assicurative, ad eccezione delle spese funerarie.

2 In deroga all’articolo 21 capoverso 1 LPGA82, se l’assicurato ha causato l’infor­tunio per negligenza grave, le indennità giornaliere accordate nel quadro dell’assicu­razione contro gli infortuni non professionali sono ridotte durante i primi due anni successivi all’infortunio. La riduzione non può tuttavia superare la metà dell’impor­to delle prestazioni se l’assicurato, all’epoca dell’infortunio, deve provvedere al sostentamento di congiunti che, alla sua morte, avrebbero diritto a rendite per superstiti.83

3 Le prestazioni in contanti, in deroga all’articolo 21 capoverso 1 LPGA, possono essere ridotte, o rifiutate in casi particolarmente gravi, se l’assicurato ha provocato l’infortunio commettendo senza dolo un crimine o un delitto. Esse sono ridotte al massimo della metà se l’assicurato, all’epoca dell’infortunio, deve provvedere al sostentamento di congiunti aventi diritto, alla sua morte, a rendite per superstiti. Se egli muore dei postumi dell’infortunio, anche le prestazioni in contanti per i superstiti possono essere ridotte, in deroga all’articolo 21 capoverso 2 LPGA, al massimo della metà.84

82 RS 830.1

83 Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).

84 Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 37 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080158ForderungRecht; Regress; Geschädigte; Klagt; Klagte; Digten; Klagten; Geschädigten; Beklagten; Unfall; Rückgriff; Versicherung; Partei; Schaden; Leistung; Klage; Forderung; Versicherer; Rückgriffs; Leistungen; Verjährung; Ansprüche; Parteien; Gericht; StVÜ; Schadens
SGUV 2017/98Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 UVG. Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis verneint bei Befahren eines Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Umschlagplatz einer Baufirma. Würdigung medizinischer Berichte. Verneinung eines Rentenanspruchs und Bestätigung der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2019, UV 2017/98). Suva-act; Beschwerde; Beschwerdeführer; Integrität; Unfall; Arbeit; Gutachten; Versicherte; Arbeitsfähigkeit; Versicherung; Wagnis; Tätigkeit; Gutachter; Sprach; Beschwerdeführers; Einsprache; Person; Integritätsentschädigung; Januar; Stellt; September; Führt; Anspruch; Beurteilung; Jedoch; Integritätsschaden; Leicht; Medizinische; Motorrad
Dieser Artikel erzielt 16 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/98Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 UVG. Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis verneint bei Befahren eines Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Umschlagplatz einer Baufirma. Würdigung medizinischer Berichte. Verneinung eines Rentenanspruchs und Bestätigung der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2019, UV 2017/98). Suva-act; Beschwerde; Beschwerdeführer; Integrität; Unfall; Arbeit; Gutachten; Recht; Versicherung; Arbeitsfähigkeit; Wagnis; Gutachter; Einsprache; Beschwerdeführers; Integritätsentschädigung; Person; Anspruch; Integritätsschaden; Beurteilung; Motorrad; Medizinische; Diagnose; Hinweis; Adaptierte; Beschwerdegegnerin; Einspracheentscheid; Adaptierten; Kausalzusammenhang; Kantons
SGUV 2017/92Entscheid Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG: Grobfahrlässiges Fehlverhalten im Strassenverkehr im Zeitpunkt des Unfalls wegen Nichttragens des Schutzhelms bejaht; Grobfahrlässigkeit in Bezug auf das Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren verneint. Die grob fahrlässige Verkehrsregelverletzung muss sodann nicht nur für die erlittenen Verletzungen, sondern auch für die beim Taggeldanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 18 UVG, Art. 6 ATSG) natürlich und adäquat kausal gewesen sein. Keine Leistungskürzung wegen anderer bedeutsamer mitwirkenden unfallkausalen Gesundheitsschäden, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2019, UV 2017/92). Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-act; Recht; Verkehrs; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Schutzhelm; Spital; Verletzung; Schutzhelms; Versicherung; Nichttragen; Grobe; Fahrlässigkeit; Abstand; Taggeldleistungen; Untersuchung; Verkehrsregelverletzung; Rechtsprechung; Kausalzusammenhang; Erwägung; Kürzung; Schulter; Person; Fahrlässig; Kopfverletzungen; Beschwerdegegnerin
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 285 (8C_555/2016)Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). Verletzung; Körper; Unfall; Faust; Körpers; Gesundheit; Beschwerde; Eventualvorsatz; Unfallähnliche; Hinweis; Absichtlich; Versicherung; Körperschädigung; Verletzungs; Recht; Schlag; Faktor; Erfolg; Urteil; Schädigende; Faustschlag; Schädigung; Einwirkung; Absicht; Eventualvorsätzlich; Heftig; Erfolgs; Handlung; Februar
141 V 216Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; Verweigerung von Geldleistungen wegen absolutem Wagnis. Wer in Kenntnis der ausdrücklichen Warnungen vor zahlreichen grossen Gefahren für Leib und Leben gemäss den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entgegen der Empfehlung des Verzichts auf touristische Reisen Pakistan im Rahmen einer Ferienreise auf dem Landweg zu zweit durchquert und sich dabei nach eigenem Plan durch eine bewaffnete Eskorte von paramilitärischen Verbänden schützen lassen will, nimmt offensichtlich die entsprechenden Gefahren bewusst in Kauf und begeht damit ein absolutes Wagnis. Die Fortsetzung der Pakistandurchquerung auf der Nordroute ohne die geplante bewaffnete Eskorte, welche die Entführung zur Folge hatte, stellt ein absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall dar, welcher die Verweigerung der Geldleistung rechtfertigt (E. 5.3). Wagnis; Pakistan; Gefahr; Recht; Beschwerde; Gefahren; Reise; Bewaffnete; Geldleistung; Visana; Geldleistungen; Eskorte; Wagnisse; Landweg; Verweigerung; Absolutes; Handlung; Schützen; Versicherung; Schweren; Beschwerdeführer; Entführung; Lebenspartnerin; Durchquerung; Zahlreichen; Angelegenheiten; Umständen; Vernünftiges; Ferienreise; Reisehinweisen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz