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Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA)

Art. 37 LAA de 2021

Art. 37 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 37 Faute de l’assuré

1 Si l’assuré a provoqué intentionnellement l’atteinte à la santé ou le décès, aucune prestation d’assurance n’est allouée, sauf l’indemnité pour frais funéraires.

2 Si l’assuré a provoqué l’accident par une négligence grave, les indemnités journalières versées pendant les deux premières années qui suivent l’accident sont, en dérogation à l’art. 21, al. 1, LPGA1, réduites dans l’assurance des accidents non professionnels. La réduction ne peut toutefois excéder la moitié du montant des prestations lorsque l’assuré doit, au moment de l’accident, pourvoir à l’entretien de proches auxquels son décès ouvrirait le droit à des rentes de survivants.2

3 Si l’assuré a provoqué l’accident en commettant, non intentionnellement, un crime ou un délit, les prestations en espèces peuvent, en dérogation à l’art. 21, al. 1, LPGA, être réduites ou, dans les cas particulièrement graves, refusées. Si l’assuré doit, au moment de l’accident, pourvoir à l’entretien de proches auxquels son décès ouvrirait le droit à une rente de survivants, les prestations en espèces sont réduites au plus de moitié. S’il décède des suites de l’accident, les prestations en espèces pour les survivants peuvent, en dérogation à l’art. 21, al. 2, LPGA, aussi être réduites au plus de moitié.3


1 RS 830.1
2 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 12 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3371; FF 1991 II 181 888, 1994 V 897, 1999 4168).
3 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 12 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3371; FF 1991 II 181 888, 1994 V 897, 1999 4168).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080158ForderungRecht; Regress; Geschädigte; Klagt; Klagte; Digten; Klagten; Geschädigten; Beklagten; Unfall; Rückgriff; Versicherung; Partei; Schaden; Leistung; Klage; Forderung; Versicherer; Rückgriffs; Leistungen; Verjährung; Ansprüche; Parteien; Gericht; StVÜ; Schadens
SGUV 2017/98Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 UVG. Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis verneint bei Befahren eines Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Umschlagplatz einer Baufirma. Würdigung medizinischer Berichte. Verneinung eines Rentenanspruchs und Bestätigung der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2019, UV 2017/98). Suva-act; Beschwerde; Beschwerdeführer; Integrität; Unfall; Arbeit; Gutachten; Versicherte; Arbeitsfähigkeit; Versicherung; Wagnis; Tätigkeit; Gutachter; Sprach; Beschwerdeführers; Einsprache; Person; Integritätsentschädigung; Januar; Stellt; September; Führt; Anspruch; Beurteilung; Jedoch; Integritätsschaden; Leicht; Medizinische; Motorrad
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/98Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 UVG. Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis verneint bei Befahren eines Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Umschlagplatz einer Baufirma. Würdigung medizinischer Berichte. Verneinung eines Rentenanspruchs und Bestätigung der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2019, UV 2017/98). Suva-act; Beschwerde; Beschwerdeführer; Integrität; Unfall; Arbeit; Gutachten; Recht; Versicherung; Arbeitsfähigkeit; Wagnis; Gutachter; Einsprache; Beschwerdeführers; Integritätsentschädigung; Person; Anspruch; Integritätsschaden; Beurteilung; Motorrad; Medizinische; Diagnose; Hinweis; Adaptierte; Beschwerdegegnerin; Einspracheentscheid; Adaptierten; Kausalzusammenhang; Kantons
SGUV 2017/92Entscheid Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG: Grobfahrlässiges Fehlverhalten im Strassenverkehr im Zeitpunkt des Unfalls wegen Nichttragens des Schutzhelms bejaht; Grobfahrlässigkeit in Bezug auf das Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren verneint. Die grob fahrlässige Verkehrsregelverletzung muss sodann nicht nur für die erlittenen Verletzungen, sondern auch für die beim Taggeldanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 18 UVG, Art. 6 ATSG) natürlich und adäquat kausal gewesen sein. Keine Leistungskürzung wegen anderer bedeutsamer mitwirkenden unfallkausalen Gesundheitsschäden, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2019, UV 2017/92). Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-act; Recht; Verkehrs; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Schutzhelm; Spital; Verletzung; Schutzhelms; Versicherung; Nichttragen; Grobe; Fahrlässigkeit; Abstand; Taggeldleistungen; Untersuchung; Verkehrsregelverletzung; Rechtsprechung; Kausalzusammenhang; Erwägung; Kürzung; Schulter; Person; Fahrlässig; Kopfverletzungen; Beschwerdegegnerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 285 (8C_555/2016)Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). Verletzung; Körper; Unfall; Faust; Körpers; Gesundheit; Beschwerde; Eventualvorsatz; Unfallähnliche; Hinweis; Absichtlich; Versicherung; Körperschädigung; Verletzungs; Recht; Schlag; Faktor; Erfolg; Urteil; Schädigende; Faustschlag; Schädigung; Einwirkung; Absicht; Eventualvorsätzlich; Heftig; Erfolgs; Handlung; Februar
141 V 216Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; Verweigerung von Geldleistungen wegen absolutem Wagnis. Wer in Kenntnis der ausdrücklichen Warnungen vor zahlreichen grossen Gefahren für Leib und Leben gemäss den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entgegen der Empfehlung des Verzichts auf touristische Reisen Pakistan im Rahmen einer Ferienreise auf dem Landweg zu zweit durchquert und sich dabei nach eigenem Plan durch eine bewaffnete Eskorte von paramilitärischen Verbänden schützen lassen will, nimmt offensichtlich die entsprechenden Gefahren bewusst in Kauf und begeht damit ein absolutes Wagnis. Die Fortsetzung der Pakistandurchquerung auf der Nordroute ohne die geplante bewaffnete Eskorte, welche die Entführung zur Folge hatte, stellt ein absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall dar, welcher die Verweigerung der Geldleistung rechtfertigt (E. 5.3). Wagnis; Pakistan; Gefahr; Recht; Beschwerde; Gefahren; Reise; Bewaffnete; Geldleistung; Visana; Geldleistungen; Eskorte; Wagnisse; Landweg; Verweigerung; Absolutes; Handlung; Schützen; Versicherung; Schweren; Beschwerdeführer; Entführung; Lebenspartnerin; Durchquerung; Zahlreichen; Angelegenheiten; Umständen; Vernünftiges; Ferienreise; Reisehinweisen
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