E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 37 UVG vom 2023

Art. 37 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 37

Verschulden des Versicherten

1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbei­geführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Be­stattungskosten.

2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG80 werden in der Versicherung der Nicht­berufsunfälle die Tag­gelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Un­fall grob fahrlässig her­beigeführt hat. Die Kür­zung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeit­punkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenren­ten zustehen würden.81

3 Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeige­führt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verwei­gert werden. Hat der Versicherte im Zeit­punkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleis­tungen höch­stens um die Hälfte ge­kürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt wer­den.82

80 SR 830.1

81 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

82 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 37 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080158ForderungRecht; Regress; Geschädigte; Klagt; Klagte; Digten; Klagten; Geschädigten; Beklagten; Unfall; Rückgriff; Versicherung; Partei; Schaden; Leistung; Klage; Forderung; Versicherer; Rückgriffs; Leistungen; Verjährung; Ansprüche; Parteien; Gericht; StVÜ; Schadens
SGUV 2017/98Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 UVG. Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis verneint bei Befahren eines Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Umschlagplatz einer Baufirma. Würdigung medizinischer Berichte. Verneinung eines Rentenanspruchs und Bestätigung der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2019, UV 2017/98). Suva-act; Beschwerde; Beschwerdeführer; Integrität; Unfall; Arbeit; Gutachten; Versicherte; Arbeitsfähigkeit; Versicherung; Wagnis; Tätigkeit; Gutachter; Sprach; Beschwerdeführers; Einsprache; Person; Integritätsentschädigung; Januar; Stellt; September; Führt; Anspruch; Beurteilung; Jedoch; Integritätsschaden; Leicht; Medizinische; Motorrad
Dieser Artikel erzielt 16 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/98Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 UVG. Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis verneint bei Befahren eines Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Umschlagplatz einer Baufirma. Würdigung medizinischer Berichte. Verneinung eines Rentenanspruchs und Bestätigung der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2019, UV 2017/98). Suva-act; Beschwerde; Beschwerdeführer; Integrität; Unfall; Arbeit; Gutachten; Recht; Versicherung; Arbeitsfähigkeit; Wagnis; Gutachter; Einsprache; Beschwerdeführers; Integritätsentschädigung; Person; Anspruch; Integritätsschaden; Beurteilung; Motorrad; Medizinische; Diagnose; Hinweis; Adaptierte; Beschwerdegegnerin; Einspracheentscheid; Adaptierten; Kausalzusammenhang; Kantons
SGUV 2017/92Entscheid Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG: Grobfahrlässiges Fehlverhalten im Strassenverkehr im Zeitpunkt des Unfalls wegen Nichttragens des Schutzhelms bejaht; Grobfahrlässigkeit in Bezug auf das Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren verneint. Die grob fahrlässige Verkehrsregelverletzung muss sodann nicht nur für die erlittenen Verletzungen, sondern auch für die beim Taggeldanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 18 UVG, Art. 6 ATSG) natürlich und adäquat kausal gewesen sein. Keine Leistungskürzung wegen anderer bedeutsamer mitwirkenden unfallkausalen Gesundheitsschäden, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2019, UV 2017/92). Beschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Suva-act; Recht; Verkehrs; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Schutzhelm; Spital; Verletzung; Schutzhelms; Versicherung; Nichttragen; Grobe; Fahrlässigkeit; Abstand; Taggeldleistungen; Untersuchung; Verkehrsregelverletzung; Rechtsprechung; Kausalzusammenhang; Erwägung; Kürzung; Schulter; Person; Fahrlässig; Kopfverletzungen; Beschwerdegegnerin
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 285 (8C_555/2016)Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). Verletzung; Körper; Unfall; Faust; Körpers; Gesundheit; Beschwerde; Eventualvorsatz; Unfallähnliche; Hinweis; Absichtlich; Versicherung; Körperschädigung; Verletzungs; Recht; Schlag; Faktor; Erfolg; Urteil; Schädigende; Faustschlag; Schädigung; Einwirkung; Absicht; Eventualvorsätzlich; Heftig; Erfolgs; Handlung; Februar
141 V 216Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; Verweigerung von Geldleistungen wegen absolutem Wagnis. Wer in Kenntnis der ausdrücklichen Warnungen vor zahlreichen grossen Gefahren für Leib und Leben gemäss den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entgegen der Empfehlung des Verzichts auf touristische Reisen Pakistan im Rahmen einer Ferienreise auf dem Landweg zu zweit durchquert und sich dabei nach eigenem Plan durch eine bewaffnete Eskorte von paramilitärischen Verbänden schützen lassen will, nimmt offensichtlich die entsprechenden Gefahren bewusst in Kauf und begeht damit ein absolutes Wagnis. Die Fortsetzung der Pakistandurchquerung auf der Nordroute ohne die geplante bewaffnete Eskorte, welche die Entführung zur Folge hatte, stellt ein absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall dar, welcher die Verweigerung der Geldleistung rechtfertigt (E. 5.3). Wagnis; Pakistan; Gefahr; Recht; Beschwerde; Gefahren; Reise; Bewaffnete; Geldleistung; Visana; Geldleistungen; Eskorte; Wagnisse; Landweg; Verweigerung; Absolutes; Handlung; Schützen; Versicherung; Schweren; Beschwerdeführer; Entführung; Lebenspartnerin; Durchquerung; Zahlreichen; Angelegenheiten; Umständen; Vernünftiges; Ferienreise; Reisehinweisen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz