1 Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.63
2 Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3 Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
62 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
63 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
A. Gegenstand der Schuldbetreibung und BetreibungsartenKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PD170009 | Forderung aus Mietverhältnis / unentgeltliche Rechtspflege usw. | Miete; Mieter; Vorinstanz; Vermieter; Beschwerde; Recht; Mieters; Verfahren; Mietzins; Ersatz; Mangel; Erwähnt; Unentgeltliche; Entscheid; Recht; Wohnung; Mietobjekt; Beweis; Gende; Partei; Erwähnte; Ersatzmieter; Rechtspflege; Auflage; Nebenkosten; Herabsetzung; Mängel; Übrigen; Erwähnten |
ZH | RT150189 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuch; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Entscheid; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Vollstreckung; Mietzinsdepot; Freigabe; Betreibungsamt; Ersetzen; Bezirksgericht; Akten; Stadtammann; SchKG; Urteil; Bundesgericht; Definitive; Beschwerdeführer; Zahlungsbefehl; Vorinstanzlichen; Entschieden; Rechtsöffnungsgesuch; Unrichtig; Bezug; Abzuweisen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2010/14 | Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: | Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht |
SG | AHV 2010/14 | Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: | Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 580 | Art. 4, 17 und 229 Abs. 1 SchKG; Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation der Konkursverwaltung; Präsenzpflicht des Schuldners im Konkursverfahren. Legitimation der Konkursverwaltung, um die Verweigerung der Rechtshilfe eines anderen Konkursamtes anzufechten (E. 1.2). Grundsätze der Rechtshilfepflicht der Betreibungs- und Konkursbehörden (E. 3.1). Die Präsenzpflicht des Schuldners gilt im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Schuldner; sie ersetzt die Rechtshilfepflicht nicht (E. 3.2). Das requirierte Amt hat die gesetzliche Zulässigkeit der verlangten Amtshandlung nicht zu untersuchen (E. 3.3). | Konkurs; Konkursamt; Recht; SchKG; Rechtshilfe; Schuldner; Einvernahme; Beschwerde; Kriens; Schuldners; Ausserhalb; Verlangte; Konkursamtes; Entscheid; Vorinstanz; Requirierte; Amtshandlung; Interesse; Aufsichtsbehörde; Amtskreis; Kanton; Behörde; Konkursverwaltung; Amtskreises; Rechtshilfepflicht; Betreibungs; Präsenzpflicht; Rechtshilfeauftrag; Aargau; Inventaraufnahme |
124 III 215 | Art. 268 ff. OR; Art. 37 Abs. 2 SchKG und Art. 206 SchKG. Das Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen (Art. 268 ff. OR) wird wegen Art. 37 Abs. 2 SchKG betreibungsrechtlich zwar als Faustpfand betrachtet, und demzufolge ist die Retention durch Betreibung auf Pfandverwertung zu prosequieren. Doch kann das Retentionsrecht nicht der Pfandbestellung durch einen Dritten gleichgestellt werden, welche nach der Ausnahmeregelung des Art. 206 Abs. 1 zweiter Satz SchKG im Konkurs des Schuldners die Aufhebung der Betreibung verhindert (E. 1). Fällt der Mieter in Konkurs, so muss der Vermieter von Geschäftsräumen seine Forderung und das Retentionsrecht im Konkurs anmelden (E. 2a). | Konkurs; Betreibung; Beschwerde; SchKG; Retention; Recht; Beschwerdeführerin; Betreibungen; Pfand; Schuldbetreibung; Retentionsrecht; Geschäftsräume; Eigentumsvorbehalt; Geschäftsräumen; Betreibungsamt; Vermieter; Mieter; Gläubiger; Forderung; Konkurseröffnung; Verwertung; Pfandbestellung; Vermieters; Schuldbetreibungs; Retinierten; Kantonsgericht; Aufsichtsbehörde; Gallen; Alttoggenburg |