Art. 37 OR vom 2023
Art. 37
1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.
2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.
II. Ohne Ermächtigung
1. Genehmigung >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 545 (4A_125/2017) | Art. 89 SIA-Norm 118; Art. 374 OR; Werkvertrag mit Pauschalpreis, Preisfestsetzung bei Änderungen. Gerichtliche Bestimmung des Preises für einseitige Bestellungsänderungen bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreis, welcher der SIA-Norm 118 untersteht. Sinngemässe Anwendung von Art. 89 SIA-Norm 118 bei Nichteinigung der Parteien. Bemessung des Nachtragspreises (E. 4.4). | SIA-Norm; Preis; Bestellungsänderung; Nachtragspreis; Pauschalpreis; Nachtragspreise; Gericht; Partei; Werkvertrag; Bestimmen; Bauherr; Preise; Parteien; Unternehmer; Recht; Marktpreis; Minderpreis; Urteil; Vorinstanz; Leistung; Marktpreise; Ausführung; Vergütung; Bestellungsänderungen; Einigung; Beschwerde; Arbeit; Ermessen; Vereinbart; Bauherrn |
141 III 106 | Rechte der Bestellerin, wenn ein in einem Werkvertrag vereinbarter Zwischentermin nicht eingehalten wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Darf die Bestellerin, wenn gemäss Werkvertrag mehrere Leistungen geschuldet sind, auch auf diejenigen Leistungen verzichten, mit denen die Unternehmerin sich nicht im Rückstand befindet (E. 16)?
| Vorinstanz; Vertrag; Pfosten/; Riegel-Fassade; Pfosten/Riegel-Fassade; Leistung; Besteller; Bestellerin; Fassadenteil; Unternehmer; Interesse; Werkvertrag; Urteil; Verzug; Fassadenteile; Einheitlich; Interessen; Holz/Metall-Fassade; Leistungen; Verzichten; Gesamtverzicht; Teilbare; Künftige; Lehre; Festgestellt; Zumutbar; Beklagten |