1 Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:
2 Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015100 über das elektronische Patientendossier anschliessen.
98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).
99 SR 811.11
100 SR 816.1
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2010 40 | AGVE - Archiv 2010 Gesundheitsrecht 213 VIII. Gesundheitsrecht 40 Medikamentenabgabe; Normenkontrollverfahren. Für die Besserstellung... | Dispensation; Selbstdispensation; Sorgung; Ärzte; Massnahme; Medikamente; Versorgung; Massnahmen; Regel; Medikamenten; ärztliche; Gierungsrat; Stimmung; Grundversorgung; Regierungsrat; Theke; Regelung; Recht; Setzliche; Finanzielle; Abgabe; ärztlichen; Kanton; Förderung; Praxis; Gesetzliche; Reich; Stimmungen; Führung |
AG | AGVE 2001 37 | AGVE 2001 37 S.127 2001 Gesundheitswesen 127 II. Gesundheitswesen 37 Führung von Privatapotheken durch Ärzte (Selbstdispensation).... | Theke; Apotheke; Sation; Pensation; Dispensation; Medikament; Selbstdispensation; Theken; Ärzte; Medikamente; Interesse; Apotheken; Apotheker; Medikamenten; Kanton; Ligung; Recht; Verwaltungsgericht; Arzneimittel; Willigung; Schwerde; Patient; Gesundheitswesen; Bewilligung; Widerruf |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 I 198 | Art. 8 und 49 Abs. 1 BV; Art. 88 OG; Art. 37 Abs. 3 KVG; Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 HMG; §§ 19-21 des solothurnischen Gesetzes vom 10. September 2003 über die Einführung des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte; Arzneimittelabgabe durch Ärzte (Selbstdispensation); Legitimation der Apotheker zur staatsrechtlichen Beschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Zur Anfechtung von Erlassen ist ein drohender Eingriff in rechtlich geschützte Interessen erforderlich, was auch bei der Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gilt (E. 2.1 und 2.3). Aus den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 3 KVG sowie Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 HMG) allein lässt sich keine legitimationsbegründende Schutznorm im Sinne von Art. 88 OG zugunsten der Apotheker ableiten, um eine kantonal-gesetzliche Regelung betreffend die Arzneimittelabgabe durch Ärzte anfechten zu können (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.5). Fehlende Legitimation auch nach Massgabe der Grundsätze zur Anfechtung von Erlassen wegen rechtsungleicher Begünstigung Dritter (sog. AVLOCA-Praxis; E. 2.6). | Apotheke; Recht; Kanton; Apotheker; Beschwerde; Ärzte; Bundes; Rechtlich; Recht; Bestimmungen; Beschwerdeführer; Selbstdispensation; Medikamente; Apotheken; Kantons; Angefochtene; Apothekern; Urteil; Solothurn; Medikamenten; Angefochtenen; Hinweis; Ärzten; Schutz; Rechtsprechung; Legitimation; Arzneimittel; Beanstandete; Staatsrechtliche; Hinweisen |
131 I 205 | Art. 8 Abs. 1 BV; Prinzip der Gewaltentrennung; Art. 88 OG; Art. 37 Abs. 3 KVG; § 17 des zürcherischen Gesetzes über das Gesundheitswesen; § 51 der zürcherischen Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln; Arzneimittelabgabe durch Ärzte (Selbstdispensation); Legitimation der Apotheker zur staatsrechtlichen Beschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Der Bestimmung in § 17 des zürcherischen Gesundheitsgesetzes, wonach die Selbstdispensation in den Städten Zürich und Winterthur generell verboten und im übrigen Kantonsgebiet (mit Bewilligung) gestattet ist, kommt in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 KVG die Funktion einer legitimationsbegründenden Schutznorm zugunsten der in diesen Städten gelegenen Apotheken zu (E. 2). Trotz unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht unbedenklicher Mängel darf die gesetzliche Regelung weiterhin Geltung beanspruchen, solange der zuständige kantonale Gesetzgeber keine neue Ordnung beschlossen hat. Eine Änderung auf Verordnungsstufe, welche die Zulässigkeit der Selbstdispensation auch in den Städten Zürich und Winterthur herbeiführen will, verstösst gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (E. 3). | Apotheke; Kanton; Selbstdispensation; Ärzte; Kantons; Winterthur; Apotheken; Städte; GesG/ZH; Urteil; Beschwerde; Apotheker; Rechtlich; Gesundheit; Verordnung; Städten; Verwaltungsgericht; Gesetzgeber; Zürcherische; Zürcherischen; Medikamente; Bundesgericht; Rechtsgleichheit; Gesetzes; Ärzten; Bewilligung; Interesse; Medikamenten; Schutznorm; Staatsrechtliche |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-5495/2012 | Anerkennung von Perioden u.a. | Weiterbildung; Beschwerde; Labor; Beschwerdeführer; Genetische; Bundes; Gleichwertigkeit; Anforderungen; Untersuchung; Vorinstanz; Untersuchungen; Beschwerdeführers; Analytik; Bundesverwaltungsgericht; Anerkennung; Spezialist; Bewilligung; Praktische; Gesuch; Arbeit; Laborleiter; Cherung; Entscheid; Laboratorien; Medizinische; Recht; Verfahren; Focht |
B-362/2010 | Kartelle | Wettbewerb; Preis; Markt; Recht; Mente; Beschwerde; Vorinstanz; Medikament; Wettbewerbs; Publikum; Wettbewerb; Publikums; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Medikamente; Bundes; Apotheke; Neimittel; Arzneimittel; Levitra; Patient; Ärzte; Recht; Rechtlich; Apotheken; Verkauf; Verfügung; Publikumspreis; Verkaufs |