E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 37PILA from 2022

Art. 37 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 37

1 The name of a person domiciled in Switzerland is governed by Swiss law. The name of a person domiciled abroad is governed by the law referred to by the rules of private international law of the state of domicile.

2 However, a person may request to have their name governed by the law of the state of their citizenship.

2. Change of name >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 37 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF130071Berichtigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Oktober 2013 (EP130004)Berufung; Berufungskläger; Recht; Zivilstandsregister; Berufungsklägerin; Unentgeltliche; Nachname; Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Berichtigung; Gesuch; Nachname; Bülach; Urteil; Schweizerischen; Berufungsklägern; Einzelgericht; Rechtsmittel; Gewährung; Ehemann; Vorinstanz; Eintrag; Datum; Akten; Vornherein; Kantons; Nachname; Verfügung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.9 (AG.2021.547)Berichtigung ZivilstandsregisterNamens; Familie; Familienname; Zivilgericht; Rechts; Familiennamen; Person; Schweizerische; Ziffer; Berufung; «Schweizerischen; Römische; Personen; Bevölkerungsamt; Gleich; Personenstandsregister; Amerikanischen; Vorliegend; Vorliegende; Zusatz; Tragen; Vorliegenden; Entscheid; Ausländische; US-amerikanische; Public; Eintragung; Zivilgerichts; Namenszusatz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 312Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). Kindes; Leihmutter; Recht; Recht; Leihmutterschaft; Kindesverhältnis; Beschwerde; Geburt; Anerkennung; Vater; Beschwerdegegner; Public; Urteil; Ordre; Kalifornische; Vaters; Kindesverhältnisse; Genetisch; Kindesverhältnisses; Genetische; Schweiz; Vaterschaft; Eltern; Kalifornischen; Mutter; Geburtsurkunde; Ausländische; Partner; Gericht
136 III 168 (5A_712/2009)Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 ZGB; Art. 23 Abs. 2 und Art. 37 IPRG; Art. 8 und 14 EMRK; Namensänderung eines Ehegatten. Gesuch einer Doppelbürgerin, welche anstelle des mit der Heirat erworbenen Familiennamens nach den Namensregeln von Sri Lanka einzig den Vornamen des Ehemannes als Nachnamen führen will (E. 3). Namens; Beschwerde; Familie; Beschwerdeführerin; Recht; Familienname; Ehemannes; Namensänderung; Familiennamen; Vorname; Ehegatte; Nachname; Obergericht; Ehegatten; Urteil; Vornamen; Ma; Europäische; Gerichtshof; Lanka; Familiennamens; Nachnamen; Menschenrechte; Gesuch; Staat; Schweiz; Bundesgericht; Kantons
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz