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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 37 DSG vom 2019

Art. 37 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 37

1 Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes.1

2 Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2009/178UrteilAkteneinsicht, Art. 68 Abs. 1 StP (sGS 962.1). Das Sicherheits- und Justizdepartement bewilligte zu Recht die Herausgabe von Akten des Ausländeramts über einen Strafkläger an die Staatsanwaltschaft (Verwaltungsgericht, B 2009/178). Beschwerde; Akten; Verfahren; Beschwerdeführer; Bundes; Ausländeramt; Interesse; Asylverfahren; Beschwerdeführers; Herausgabe; Recht; Bundesamt; Verfahrens; Migration; Akten; Verfügung; Anzeige; Schweiz; Ausländeramts; Entscheid; Interessen; Wegweisung; Schweizerischen; Gesuch; Vorinstanz; Asylrekurskommission; Dokumente
AGAGVE 2002 158AGVE 2002 158 S.687 2002 Datenschutz 687 VII. Datenschutz 158 Herausgabe der Krankengeschichte. Die beantragte Einsicht in...Recht; Daten; Person; Einsicht; Recht; Kranken; Interesse; Personen; Datenschutz; ärztliche; Beruf; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Akten; Verstorbenen; Gesuch; Krankengeschichte; Angehörige; Persönlichkeit; Gehörigen; Verstorbene; Rechtlich; Berufsgeheimnis; Gesundheit; ärztlichen; Patienten; Angehörigen; Geheimnis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 IV 139Art. 270 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Art. 320 StGB; Art. 35 DSG; Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Begründungspflicht. Nichteintreten auf eine Beschwerde, weil weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angezeigten Straftaten (Verletzung des Amtsgeheimnisses und Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz) einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten habe und inwiefern sich somit der angefochtene Einstellungsbeschluss auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken könne (E. 1, 2 und 3a). Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 25 DSG. Begriff der Zivilforderung. Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz gegen Bundesorgane und kantonale Organe wegen angeblicher widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten sind keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP (E. 3b). Beschwerde; Gericht; Zivilforderung; Nichtigkeitsbeschwerde; Verfahren; Daten; Beschwerdeführer; Entscheid; Rechtsanwältin; Materiellen; Datenschutz; Beschwerdegegner; Obergericht; Ansprüche; Eidgenössische; Kantons; Auswirken; Unterhaltspflichten; Organ; Vernachlässigung; Verfahren; Andelfingen; Angeblich; Akten; Akten; Beurteilung; Registerauszug; Schaden; Bundesgesetzes

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6067/2008DatenschutzBeschwerde; Gutachten; Bundes;Vorinstanz; Beschwerdeführer; Daten; Akten; Kopie; Gutachtens; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Person; Beschwerdeführers; Verfahrens; Personendaten; Ständig; Datenschutz; Beziehungsweise; Beurteilung; Begehren; Bundesgericht; Verfügung; Datenbearbeitung; Bearbeitet; Datenschutzrechtliche; Beschafft
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