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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 37 LIFD de 2023

Art. 37 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 37

Versements de capitaux remplaçant des prestations périodiques

Lorsque le revenu comprend des versements de capitaux remplaçant des prestations périodiques, l’impôt se calcule compte tenu des autres revenus et des déductions autorisées, au taux qui serait applicable si une prestation annuelle était servie en lieu et place de la prestation unique.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2016.102Staatssteuer 2013Kapitalabfindung; Einkommen; Kapitalabfindungen; Betrag; Rekurrent; Rekurrenten; Satzbestimmende; Arbeitgeber; Besteuerung; Staat; Bundessteuer; Veranlagung; Dienstverhältnisses; Einsprache; Einkommens; Abgangsentschädigung; Steuerpflichtigen; Vorsorge; Beendigung; Jahreslohn; Leistung; Steuergesetz; Recht; Rekurs; Staats; Steuerbare; Besteuert; Einkünfte; Umrechnung; Kapitalleistung
SOSGSTA.2016.105Staatssteuer 2014Kapitalabfindung; Rekurrent; Rekurrenten; Betrag; Einkommen; Entschädigung; Arbeitgeber; Umrechnung; Einsprache; Urteil; Veranlagung; Staats; Leistung; Vorinstanz; Steuergericht; Vorsorgecharakter; Einkommens; Arbeitgeberin; Bundessteuer; Entscheid; Kapitalabfindungen; Rekurs; Staatssteuer; Dienstverhältnisses; Beendigung; Solothurn; Partei; Recht; Separat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2016/50, 51Entscheid Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 51 StG (sGS 811.1), Art. 91 und Art. 37 DBG (SR 642.11). Die im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte und im Kanton St. Gallen unselbständig tätig gewesene Rekurrentin erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen Nettolohn von 50‘000 Franken zugesprochen. Die Veranlagungsbehörde erfasste diesen mit der Quellensteuer im Monat der Auszahlung mit dem übrigen Monatslohn. Der Antrag der Rekurrentin, die Leistung sei als Genugtuung steuerfrei, ist unbegründet. Unrichtig ist aber die Auffassung der Veranlagungsbehörde, die Leistung sei im Zuflussmonat zu erfassen, weil dies bei der Quellensteuer eine übermässige Progression zur Folge hat. Gegenstand des Vergleichs waren rund zwölf Monatslöhne, weshalb die Vergleichssumme analog der Bestimmungen für die Besteuerung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu einem privilegierten Steuersatz besteuern ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 27. September 2016, VRKE I/1-2016/50, 51). Steuer; Quelle; Beschwerde; Quellensteuer; Arbeit; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Leistung; Tarif; Zahlung; Vergleich; Entschädigung; Verfahren; Rekurs; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Tarifcode; Abgekürzt:; Entscheid; Leistungen; Kündigung; Einsprache; Arbeitsverhältnis; Verpflichtet; Kanton; Einspracheentscheid; Steuerpflicht; Zigerlig/Oertli/; Beantragt; Hofmann
SGI/1-2012/100Entscheid Art. 37 und Art. 27 Abs. 2 DBG (SR 642.11), Art. 51 StG (sGS 811.1). Wird zu einer Rentennachzahlung für mehrere Jahre zusätzlich ein Verzugszins ausgerichtet, wird auch dieser zum Satz einer wiederkehrenden Leistung berechnet. Im Übrigen wurde beim Geschäftswagen zu Recht ein Privatanteil ausgeschieden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. Oktober 2012, I/1-2012/100). Beschwerde; Verzugszins; Beschwerdeführer; Einkommen; Leistung; Privatanteil; Bundessteuer; Privat; Rentennachzahlung; Private; Fahrzeug; Kapitalabfindung; Teilweise; Vorinstanz; Verzugszinsen; Jährlich; Fahrzeugkosten; Wäre; Geschäft; Steuerbare; Besteuern; Aufwendungen; Bezahlt; Erwerbstätigkeit; Steuerpflichtigen; Einsprache; Privaten; Wiederkehrende; Zigerlig; Einkünfte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 661 (2C_40/2017)Art. 18 Abs. 2 und Art. 37b DBG, Art. 1 und 2 LGBV; vom übrigen Einkommen getrennte und damit privilegierte Besteuerung der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität. Art. 37b DBG und Art. 1 LGBV knüpfen die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen an vier kumulative Bedingungen: Eintritt einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bzw. Art. 4 IVG, definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Kausalzusammenhang zwischen Invalidität und Geschäftsaufgabe und erstmalige Inanspruchnahme der privilegierten Besteuerung (E. 2 und 3). Fall eines Steuerpflichtigen, bei dem die Invalidität im Jahre 2004 eintrat, der in der Folge aufgrund einer ärztlich attestierten Rest-Erwerbsfähigkeit von 20 % bis 2012 in diesem Rahmen selbstständig erwerbstätig blieb und die Tätigkeit 2012 definitiv aufgab (E. 4). Für die streitige Frage der Kausalität sind die allgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (E. 5). Art. 37b DBG und Art. 1 LGBV stellen an die Kausalität keine strengeren Anforderungen, als sie sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts ergeben; namentlich ist eine zeitliche Nähe zwischen dem Eintritt der Invalidität und der definitiven Geschäftsaufgabe nicht erforderlich, sofern diesbezüglich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang erstellt ist (E. 6). Auch lagen im beurteilten Fall keine Unterbrechungsgründe vor (E. 7), was zur Gutheissung der Beschwerde führt (E. 8). Invalidität; Geschäft; Geschäfts; Selbstständig; Aufgab; Beschwerde; Selbstständige; Geschäftsaufgabe; Kausalzusammenhang; Definitiv; Erwerbstätigkeit; Eintritt; Besteuerung; Beschwerdeführer; Aufgabe; Liquidation; Bundes; Selbstständigen; Solothurn; Steueramt; Urteil; Privilegiert; Kantonale; Privilegierte; Unfähig; Wortlaut; Hinweise; Liquidationsgewinn; Stille
135 II 195 (2C_255/2008)Art. 22 Abs. 3, Art. 37, 38 DBG; Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG; Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 DBA-NL; Besteuerung von Kapitalzahlungen aus dem Rückkauf von Leibrentenversicherungen im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Berechnung der Steuer nach Art. 37 oder 38 DBG? Grundsätze der Gesetzesauslegung. Kapitalzahlungen aus Rückkauf oder Ablösung von Leibrentenversicherungen sind vom übrigen Einkommen gesondert mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG zu erfassen (E. 6.1-6.3). Es besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 38 DBG abzuweichen und solche Kapitalzahlungen aus Leibrenten zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG zu besteuern (E. 6.4-6.7). Eine mit resolutiver Bedingung verknüpfte Leibrente kann faktisch zu einer Zeitrente werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei Vertragsschluss ist vorliegend auf eine Leibrente (nicht Zeitrente) zu schliessen. Besteuerung der laufenden Rentenleistungen zu 40 Prozent zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG (E. 7.1). Steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen aus einem Stammrechtsvertrag sowie einem Leibrentenvertrag: Besteuerung zu 40 Prozent mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG (E. 7.2). Das Staatsvertragsrecht steht dieser Besteuerung nicht entgegen (E. 8). Analoge Besteuerung von Kapitalabfindungen aus Leibrenten und Lebensversicherungen nach StHG (E. 9.1). Kapital; Leibrente; Leibrenten; Steuer; Rente; Beschwerde; Vorsorge; Renten; Beschwerdeführer; Besteuerung; Stammrecht; Einkommen; E-DBG; Kapitalleistung; Jährlich; Kapitalleistungen; E-StHG; Prozent; Verpfründung; Leistung; Jahressteuer; Einkünfte; Kapitalabfindungen; Steuern; Zeitrente; Stammrechtsvertrag; Wortlaut; Säule; Kapitalzahlung; Bundessteuer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ivo Baumgartner Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I, 2a2008
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