Aufstellung
1 Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen.
2 Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnung auch für nicht-industrielle Betriebe vorgeschrieben werden, soweit die Art des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer dies rechtfertigen.
3 Andere nicht-industrielle Betriebe können nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnung aufstellen.
4 Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 213 (4C.401/2006) | Rechtsnatur und Auslegung eines Sozialplans. Kriterien für die rechtliche Einordnung eines Sozialplans (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.3). Auslegung eines Sozialplans mit normativem Charakter (E. 4.2 und 5). | Sozialplan; Arbeit; Sozialplans; Gesamtarbeitsvertrag; Recht; Arbeitnehmer; Urteil; Auslegung; Normativ; Mitarbeiter; Austrittsentschädigung; Normative; Obergericht; Betrieb; Bundesgericht; Bundesgerichts; Bestimmungen; KEV-Empfänger; Parteien; Normativen; Beklagten; Wortlaut; Pensioniert; Mitarbeitern; Gesamtarbeitsvertrags; Wille; Vertrags; Ausschluss; Auszulegen; Berufung |