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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 37 ArG vom 2021

Art. 37 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 37 Aufstellung

Aufstellung

1 Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen.

2 Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnung auch für nicht-industrielle Betriebe vorgeschrieben werden, soweit die Art des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer dies rechtfertigen.

3 Andere nicht-industrielle Betriebe können nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnung aufstellen.

4 Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 213 (4C.401/2006)Rechtsnatur und Auslegung eines Sozialplans. Kriterien für die rechtliche Einordnung eines Sozialplans (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.3). Auslegung eines Sozialplans mit normativem Charakter (E. 4.2 und 5). Sozialplan; Arbeit; Sozialplans; Gesamtarbeitsvertrag; Recht; Arbeitnehmer; Urteil; Auslegung; Normativ; Mitarbeiter; Austrittsentschädigung; Normative; Obergericht; Betrieb; Bundesgericht; Bundesgerichts; Bestimmungen; KEV-Empfänger; Parteien; Normativen; Beklagten; Wortlaut; Pensioniert; Mitarbeitern; Gesamtarbeitsvertrags; Wille; Vertrags; Ausschluss; Auszulegen; Berufung
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