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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 37 AIG vom 2022

Art. 37 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 37

Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton

1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthalts­bewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.

2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswech­sel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vor­liegen.

3 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantons­wechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.

4 Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilli­gung erforderlich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2018/1 Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel - Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 62 Abs. 1 lit. c und Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 66, Art. 67 Abs. 1 und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. In verfassungskonformer Auslegung ist bei einem nicht in den Arbeitsmarkt zu integrierenden und nicht vermittlungsfähigen Gesuchsteller nicht von einer anspruchzerstörenden Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 AIG auszugehen (E. 4.2). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist zu bejahen, wenn nach einem Mahnschreiben keine Bemühungen zur Schuldentilgung oder zur Lösungssuche mit Gläubigern erfolgen (E. 4.3.1, 4.3.5). Formelle Verwarnung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG aufgrund Vorliegens eines Grenzfalls, langer Aufenthaltsdauer und bislang ausgebliebener formeller Verwarnung (E. 4.4.3). Beschwerde; Beschwerdeführer; Kanton; Kantons; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantonswechsel; Schaffhausen; Betreibung; Arbeit; Schulden; Aufenthaltsbewilligung; Erhalte; Schweiz; Vorne; Beschwerdeführers; Widerruf; Interesse; Hinweis; Auszugehen; Person; Migrationsamt; Gesuch; Verhalten; Bewilligung; Sozialhilfe; Ausländer; Hinweise; Auslegung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.116KantonswechselBeschwerde; Beschwerdeführer; Kanton; Busse; Recht; Kantons; Seeland; Schweiz; Berner; Jura-Seeland; Staatsanwaltschaft; Befehl; Familie; Kantonswechsel; Beschwerdeführers; Gesuch; Widerruf; Vorinstanz; Solothurn; Entscheid; Urteil; Niederlassung; Rechtlich; Niederlassungsbewilligung; Person; Verfahren; Schulden; Kinder; Behörde; Bewilligung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerdeführerin; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Rechtlich; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Ausländische; Migration; Zumutbar; Status; Kanton; Anwesenheit; Eingriff; Personen; Sozial
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