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Code civil suisse (CC)

Art. 369 CC de 2023

Art. 369 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 369

1 Le mandat pour cause d’inaptitude cesse de produire ses effets de plein droit en cas de rétablissement de la capacité de discernement du mandant.

2 Si les intérêts du mandant sont de ce fait compromis, le mandataire est tenu de continuer à remplir les tâches qui lui ont été confiées jusqu’à ce que le mandant puisse défendre ses intérêts lui-même.

3 Le mandant est lié par les opérations que le mandataire fait avant d’avoir connaissance de l’extinction de son mandat, comme si le mandat produisait encore ses effets.

A. Principe >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 369 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190068BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Möge; Beschluss; Bezirk; Horgen; Bezirks; Kindes; Interessenkollision; Bezirksrat; Mutter; Kinder; Ersatzbeistand; Beistands; Verfahren; Abstrakte; Beistandschaft; Bruder; Rechnung; Urteil; Beste; Wäre
ZHPQ170013Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB / Person des BeistandsBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Entscheid; Beistand; Verfahrens; Bezirk; Beistands; Bereich; Beistandschaft; Massnahme; Bezirksrat; Tagesstruktur; Meilen; Eltern; Erwachsenenschutz; Aufgabe; Umfassen; Vertreten; Umfassend; Tigen; BR-act; Vorinstanz; Umfassende; Urteil; Beistände; Verfahrensbeiständin; Vertretungs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2010/29Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV: Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die teilinvalide EL-Bezügerin. Rückweisung an die EL-Durchführungsstelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2011, EL 2010/29). Beschwerde; Arbeit; Anpassung; Einsprache; Sachverhalt; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Invaliden; Erwerbseinkommen; Invalidität; Verfügung; Medizinische; Anspruch; IV-Stelle; Vormundschaft; Prozent; Vormundin; Gericht; Invaliditätsgrad; Unfähig; Einspracheentscheid; Abklärung; Anpassungsgesuch; Erwerbstätigkeit; Invalidenrente; Sachverhalts; Kanton; Ergänzungsleistung; Gallen
SGIV 2011/273Entscheid Art. 26 IVV. Rentenanspruch. Psychiatrisches Gutachten nicht beweiskräftig; auf Grund der gesamten Umstände ist ein Revisionsgrund trotz eingetretener Verbesserungen nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012, IV 2011/273). Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdeführers; Berufliche; Massnahme; Arbeitsfähigkeit; Rente; Massnahmen; Eingliederung; Beruflichen;Pract; Persönlichkeit; Arbeitsmarkt; Sozial; Gutachterin; IV-Stelle; Soziale; Arbeite; Besserung; Verfügung; Bericht; Eingliederungs; Beschwerdegegnerin; Längere; Emotional; Invalidenrente; Gutachten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 I 40Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung). Garantie der persönlichen Freiheit (E. 3a). Gesetzliche Grundlage als Voraussetzung für Eingriffe in die Freiheitsrechte (E. 3b). Eidgenössische und kantonale Vorschriften sowie Bundesgerichtspraxis zur psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren (E. 3c-d). Verfassungsmässiges Gebot der Verhältnismässigkeit (E. 3e). Umstände, unter denen die zwangsweise polizeiliche Vorführung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person zur ärztlichen Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik unverhältnismässig erscheint (E. 4a-e). Verhältnismässigkeit und Gesetzmässigkeit einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung am Wohn- und Pflegeort der betroffenen Person (E. 5). Begutachtung; Beschwerde; Psychiatrische; Freiheit; Beschwerdeführerin; Ambulant; Klinik; Ambulante; Reiche; Polizeilich; Kanton; Vormundschaft; Psychiatrische; Verfügung; Psychiatrischen; Polizeiliche; Recht; Behörden; Eingriff; Person; Solothurn; Pflegeheim; Verhältnismässigkeit; Entmündigung; Gesetzlich; Vormundschaftsbehörde; Ambulanten; Ausreichend; Verhältnismässig; Entscheid
118 II 249Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Der Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB muss einerseits ein ausgewiesener Fachmann und anderseits unbefangen sein. Das bedeutet, dass der Sachverständige sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit des Betroffenen geäussert haben darf. Für ihn gilt, ob er Mitglied des Gerichts ist oder nur als Hilfsperson des Richters amtet, der gleiche Grundsatz wie für den Richter, dass eine Mitwirkung in der unteren Instanz in demselben Verfahren ausgeschlossen ist. Sachverständige; Berufung; Verfahren; Sachverständigen; Freiheit; Klinik; Freiheitsentziehung; Richter; Verfahrens; Fürsorgerische; Entlassung; Mitglied; Fürsorgerischen; Instanz; Urteil; Urteilende; Berufungskläger; Gericht; Bundesgericht; Gutachter; Verwaltungsgericht; Verletzung; Gesuch; Experte; Kantone; Unteren; Richters; Einweisung; Klinikärzte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Schnyder, Erwin MurerBerner Kommentar, Bern1984
SCHNYDER, MURERBerner Kommentar1984
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