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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 369 StPO vom 2020

Art. 369 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 369 Verfahren

1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil.

2 Die Rechtsmittelinstanzen sistieren die von anderen Parteien eingeleiteten Rechtsmittelverfahren.

3 Die Verfahrensleitung entscheidet bis zur Hauptverhandlung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie über die Sicherheitshaft.

4 Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen.

5 Das Gesuch um neue Beurteilung kann bis zum Schluss der Parteiverhandlungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückgezogen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 369 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120356mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Mehrfache; Schaden; Asservate; Freiheits; Schadenersatz; Mehrfachen; Freiheitsstrafe; Kantons; Beschuldigten; Berufung; Adresse; Gericht; Recht; Urteil; Verteidigung; Adresse; Recht; Staatsanwaltschaft; Vollzug; Diebstahl; Amtlich; StGB; Widerhandlung; Amtliche; Schweiz; Vorinstanz; Privatkläger
GRSK1 2022 1Haftentlassung/Hafturlaub/VerlegungGesuch; Gesuchsteller; Bundesgericht; Haftentlassung; Januar; Verfahren; Urteil; Monate; Bedingt; Bedingte; Eingabe; Verfahrens; Beschwerde; Graubünden; Kantonsgericht; Weitere; Hafturlaub; Monaten; Entlassung; Vollzug; Beantragt; Darauf; Betreffend; Sicherheitshaft; Gemäss; Verlegung; Ausführungen; Weiteren; Vorliegend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 59 (6B_389/2019) Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Verurteilte; Mehrfachen; Verjährungsrecht; Schuldig; Entscheid; Hauptverhandlung; Gesuch; Taten; Münchwilen; Vermögens; Beschwerdeführerin; Anklagepunkte; Neubeurteilung; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.214 Qu'il; Fédéral; Tribunal; Pénal; Arrêt; Filter; öffnen; Hinzufügen; Recourant; Débats; Droit; CAP-TPF; Consid; Jugement; Nouveau; Recours; Contre; Urteile; être; Procédure; Pénale; été; Demande; Absence; Avait; Faire; Décision; D'un
SK.2020.58Urteil; Bundes; Berufung; Bundesstrafgericht; Kammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Urteils; Beurteilung; Gesuch; Schriftlich; Person; Partei; Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Begründet; Verurteilte; Mündlich; Einzelrichter; Tribunal; Schriftliche; Parteien; Abwesenheitsurteil; StPO; Schuldig; Unrichtige; Feststellung; Ermessens
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