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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 369 StGB vom 2020

Art. 369 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 369 Entfernung des Eintrags

Entfernung des Eintrags

1 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:

a.
20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren;
b.
15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren;
c.
zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr;
d.1
zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG2.

2 Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe.

3 Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.3

4 Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:

a.
15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64;
b. 4
zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG;
c.5
sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG.

4bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1-4 nicht möglich ist.6

4ter Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67e dieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50e MStG7 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.8

4quater Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2-4 oder nach 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2-4 oder nach 50b MStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.9

4quinquies Urteile, die ein Verbot nach Artikel 16a JStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt.10

5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe.

5bis Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1-5 stellen.11

6 Der Fristenlauf beginnt:

a.12
bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3, 4ter, 4quater und 4quinquies: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;
b.
bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist.13

7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.

8 Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.


1 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
2 SR 311.1
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht)(AS 2006 3539; BBl 2005 4689). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 6015, 2011 487; BBl 2009 5917).
7 SR 321.0
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
9 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
10 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
11 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
12 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3803; BBl 2016 6115).
13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 369 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Ambulant; Ambulante; Stationär; Stationäre; Freiheit; Gutachten; Sinne; Privatkläger; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Recht; Berufung; Schwere; Amtlich; Ambulanten; Kokain; Anordnung; Amtliche; Delikt; Erscheint; Verteidigung; Anzuordnen; Therapeutische; Gutachter
ZHSB220033Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Digte; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Gutachten; Bundesgericht; Verwahrung; Verteidigung; Kantons; Amtlich; Amtliche; Entschädigung; Berufung; Sinne; Massnahme; Entscheid; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Kammer; Beschwerde; Achtung; Geschädigte; Rechtskraft; Privatklägerin; Begutachtung; Verfahren; Obergericht; Vollzug; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2016.00043Bedingte Entlassung: Erneute Überprüfung der bedingten Entlassung. Aktualität des Gutachtens.Beschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Gutachten; Bedingte; Recht; Vollzug; Vollzug; Legalprognose; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Justiz; Verfügung; Vorinstanz; Bundesgericht; Verhalten; Urteil; Bedingten; Beschwerdegegner; Unentgeltliche; Anpassung; Gesuch; Positiv; Gutachtens; Entscheid; Verfahren; Verweigert; Günstige
ZHVB.2009.00101Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und VollzugslockerungenBeschwerde; Verwahrung; Beschwerdeführer; Recht; Justiz; Entlassung; Vollzug; Vollzug; Bedingte; Justizvollzug; Massnahme; Vollzugs; Unentgeltliche; Obergericht; Justizdirektion; Gutachten; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Verfahren; Bedingten; Entscheid; Kanton; Gerichtliche; Freiheit; Anspruch; Gericht; Therapie; Urteil; Rechtsbeistand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 II 297 (2C_415/2010)Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; Zusammenrechnung von mehreren kürzeren Strafen zu einer "längerfristigen" Freiheitsstrafe; Konkretisierung des Widerrufsgrundes eines "in schwerwiegender Weise" erfolgten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die ein Jahr überschreitende Dauer einer "längerfristigen" Freiheitsstrafe (BGE 135 II 377) muss sich zwingend auf ein einziges Strafurteil stützen. Eine Zusammenrechnung von mehreren kürzeren Strafen, die in ihrer Gesamtheit mehr als ein Jahr ausmachen, ist nicht zulässig (E. 2). Eine Person verstösst in der Regel dann "in schwerwiegender Weise" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden (E. 3). Freiheitsstrafe; Urteil; Ausländer; Widerruf; Beschwerde; Widerrufsgr; Sicherheit; Beschwerdeführer; Freiheitsstrafen; Verurteilung; Aufenthalt; Urteil; Erfüllt; Bundesgericht; Rechtlichen; Aufenthalts; Längerfristigen; Auslegung; Aufenthaltsbewilligung; Verstoss; Vermögensdelikte; Wiederholt; Person; Verwaltungsgericht; Hinweis; Verurteilungen; Schweiz; Geldstrafe
136 IV 1 (6B_390/2009)Art. 47 Abs. 1 StGB; Strafzumessung, Vorstrafenlosigkeit. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, die als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen kann, sofern die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche ist wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin anzunehmen (Änderung der Rechtsprechung; E. 2.6).
Vorstrafe; Vorstrafen; Recht; Mindernd; Vorstrafenlosigkeit; Urteil; Rechtsprechung; Register; Täter; Zumessung; Bestraft; Umstände; Täter; Neutral; Beschwerde; Vorbestraft; Gesetzes; Rechtlich; Urteile; Berücksichtigen; Verurteilt; Ersttäter; Verantworten; Wird; Zwingend; Vergangenheit; Person; Entfernung; Gelöscht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-481/2020Ordentliche EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einbürgerung; Recht; Recht; SEM-act; Vorinstanz; Register; Bundes; Bürger; Bürgerrecht; Urteil; Einbürgerungsbewilligung; Schweiz; Gesuch; Probezeit; Befehl; Bedingte; Bundesverwaltungsgericht; Geldstrafe; BVGer; Erteilung; Privatauszug; ABüG; Handbuch; Rechtsordnung; Bedingten; Schweizerische; Urteile; Erfüllt
F-1066/2019Erleichterte EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführer; SEM-act; Verfahren; Einbürgerung; Vorinstanz; BVGer; Verfahren; BVGer-act; Gericht; Einbürgerungs; Bundesverwaltungsgericht; Kanton; Urteil; Urteil; Verfügung; Verfahrens; Verletzung; Gesuch; Register; Grober; Tessin; Untersuchung; Schweiz; Zeitpunkt; Entscheid; Hängige; Bürger; Vergehen; Verkehrsregeln

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2021.5Berufung; Berufungsgegner; Aussage; Sicht; Verfahren; Aussagen; Bundes; Filter; Hinzufügen; öffnen; Urteil; Person; Sichtverlust; Vorinstanz; Verband; Recht; Flugzeug; leader; Beweis; Verwertbar; Flugzeuge; Formation; Pilot; Bericht; Briefing; Kollision; SUST-Bericht; Verkehr; Stearman; Recht
BB.2017.180Auftrag an eine sachverständige Person (Art. 184 StPO).Beschwerde; Schlussbericht; Beschwerdeführer; Bundes; Beschwerdegegnerin; SUST-Schlussbericht; Beweis; Verwertbar; Verfahren; Gutachter; Barkeit; Verfahren; Recht; Aussage; Gutachterauftrag; Verfahrens; Untersuchung; Einvernahme; Beschwerdeführers; Aussagen; Gutachten; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Schweiz; Verwertbare; Partei; Rechtlich; Beschwerdekammer; Verwertbarkeit; Beweise

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GÜNTER STRATENWERTH, WOLFGANG WOHLERS Handkommentar, Bern2007
STRATENWERTH, WOHLERS Handkommentar2007
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