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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 369 OR de 2022

Art. 369 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 369

Le maître ne peut invoquer les droits résultant pour lui des défauts de l’ouvrage, lorsque l’exécution défectueuse lui est personnellement imputable, soit à raison des ordres qu’il a donnés contrairement aux avis formels de l’entrepreneur, soit pour toute autre cause.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 369 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130074ForderungDicht; Wasser; Ichte; Pflicht; Reich; Mangel; Abdichtung; Eintritt; Wassereintritt; Mängel; Strasse; Arbeit; Klagten; Arbeitsfuge; Beklagten; SIA-Norm; Keller; Position; Recht; Partei; Unternehmer; Familie; Werkmangel; Leistung; Besteller; Undichtigkeit; Ersatz; Nachbesserung
ZHHG120082ForderungVertrag; Klagte; Klagten; Beklagten; Vertrag; Honorar; Projekt; Vertrags; Investor; Architekt; Zusammenarbeit; Wüns; Partei; Architekten; Ersatz; Parteien; Zusammenarbeitsvertrag; Ersatzvornahme; Änderungs; Schulde; Architektenvertrag; Leistung; Vorzeitig; Baugesuch; Stufe; Derungswünsche; Pläne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 II 43Werkvertrag. Verantwortlichkeit des Bestellers für Mängel wegen Nichtbeachtung einer Abmahnung des Unternehmers gemäss Art. 369 OR? Art. 16 OR ist auf die Abmahnung nach Art. 369 OR nicht anwendbar. Art. 21 Abs. 2 der SIA-Normen, wonach die Anzeige schriftlich zu erfolgen hat, ist blosse Ordnungsvorschrift (Erw. 2). Anforderungen an den Inhalt und die Anbringung der Abmahnung; Bedeutung des Verhaltens von Hilfspersonen beider Teile (Erw. 3). Ermässigung der Ersatzpflicht des Unternehmers wegen Mitverschuldens des Bestellers bezw. seiner Hilfspersonen. Verhältnis zu den Regeln der unechten Solidarität, Art. 51 OR (Erw. 4). Abwägung des beidseitigen Verschuldens (Erw. 5). Unternehmer; Architekt; Architekten; Beklagten; Abmahnung; Ausführung; Schriftlich; Verhalten; Anzeige; Obergericht; Besteller; Müller; Haftung; Vertrag; Schrieben; Bauführer; Vorinstanz; Hilfsperson; Schriftliche; Recht; Vorarbeiter; Unterlagsböden; Vereinbart; Auffassung; Bedenken; Schaden; Gebot; Vorgeschrieben; Unternehmers
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