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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 368 ZGB vom 2020

Art. 368 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 368 H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.

2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 368 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterBeschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beauftragte; Person; Beistand; Auftrag; Aufgaben; Vorsorgebeauftragte; Higkeit; Verfahren; Beauftragten; Beistands; Aufschiebende; Aufträge; Abrechnung; Tigkeit; Angefochten; Erwachsenenschutzbehörde; Vorsorgeauftrags; Fachkenntnisse; Beistandschaft; BR-act; Obergrenze
ZHPQ220017Teilweiser Entzug der Befugnisse der Vorsorgebeauftragten gemäss Art. 368 Abs. 2 ZGB, Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB / KostenBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Entscheid; Bezirk; Vorinstanz; BR-act; Bezirksrat; Verfahren; Akten; Urteil; Recht; Vorinstanzliche; Pfäffikon; Erhob; Kindes; Eingabe; Vorsorgebeauftragte; Verfahrens; Sidialverfügung; Präsidialverfügung; Antrag; Erhoben; Grossmutter; Rückzug; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Vorinstanzlichen; Kanton; Werden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.158VorsorgeauftragBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Interessen; Türkei; Wohnung; Entscheid; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Erwachsenen; Schulden; Beistand; Beauftragten; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Bezahle; Erwachsenenschutzbehörde; Buchhaltung; Liegenschaft; Massnahmen; Anhörung
SGV-2017/195Entscheid Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 368 ZGB (SR 210). Validierung Vorsorgeauftrag. Es bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter seiner Mutter stets ausschliesslich in ihrem Interesse gehandelt hat. Damit ist die Anordnung von Weisungen hinsichtlich der Mandatsführung gerechtfertigt. Eine Gefahr muss sich nicht erst konkretisieren, bevor die Erwachsenenschutzbehörde tätig werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 10. Dezember 2018, Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Vorsorgeauftrag; Massnahme; Interesse; Massnahmen; Verfügung; Interessen; Recht; Person; Beauftragte; Vermögens; Geschwister; Willen; Entscheid; Weisung; Rechtsgeschäfte; Vorsorgeauftrags; Verwaltung; Auftraggeberin; Angefochtene; Präsident; Vorzulegen; Gehör; Vertretung; Inventar; Vorsorgebeauftragte; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 1Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften. Der Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat.
Gewalt; Elterliche; Erziehung; Erziehungsgutschriften; Anspruch; Eltern; Obhut; Elterlichen; Pflege; Verhält; Sexies; Leibliche; Kinder; Leiblichen; Anrechnung; Kindes; Beschwerdeführerin; Inhaber; Ausgeübt; Gesetzgeber; Pflegeeltern; Vormundes; Recht; Anspruchs; Aufgaben; Befugnis; Zustehen
112 Ia 97Art. 4 BV (Akteneinsicht), persönliche Freiheit, Art. 8 EMRK. 1. Der Anspruch, die abgeschlossenen Vormundschaftsakten hinsichtlich der ausserehelichen Vaterschaft und der Jugendzeit einzusehen, beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nach dem aus Art. 4 BV abgeleiteten Akteneinsichtsrecht. 2. Interessenabwägung im vorliegenden Fall; Verneinung eines Anspruchs auf vollständige Akteneinsicht. Akten; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Interesse; Recht; Vormundschaft; Akteneinsicht; Freiheit; Vater; Basel; Interessen; Stadt; Anspruch; Basel-Stadt; Vormundschaftsbehörde; Ständerat; Bundesgericht; Einsicht; Vormundschaftsakten; Persönlichen; Vaters; Mutter; Kindes; Behörde; Liegenden; Akteneinsichtsrecht; Hinweisen; Verfassungsmässige
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