1 Si le jugement rendu par défaut peut être notifié personnellement au condamné, celui-ci doit être informé sur son droit de demander un nouveau jugement au tribunal dans les dix jours, par écrit ou oralement.
2 Dans sa demande, le condamné expose brièvement les raisons qui l’ont empêché de participer aux débats.
3 Le tribunal rejette la demande lorsque le condamné, dûment cité, fait défaut aux débats sans excuse valable.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220191 | Rechtsöffnung | Gericht; Gesuch; Gesuchs; Bundes; Beschwerde; Gesuchsgegner; Recht; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Verfahren; Recht; Entscheid; Urteil; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Betreibung; Aufschiebende; Forderung; Revision; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Erhob; Unentgeltliche; Meilen; Betreibungs; Wäre; Bezirksgericht; Frist; Verfahrens |
ZH | RT220192 | Rechtsöffnung | Gesuch; Recht; Gesuchs; Bundes; Gesuchsgegner; Beschwerde; Verfahren; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Urteil; Betreibung; Bundesgericht; Aufschiebende; Revision; Erhob; Beschwerdeverfahren; Partei; Feststellung; Unentgeltliche; öffnungstitel; Rechtspflege; Rechtsöffnungstitel; Vollstreckbar; Frist; Bezirksgericht; Gesuchsgegners; Wäre |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB170011 | Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Obergericht; Verfügung; Obergerichts; Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Bülach; Bezirksgericht; Kammer; Aufsichtsbeschwerde; Staatsanwältin; Geschäfts-Nr; Verwaltungskommission; Beschluss; Verfahrens; Rekurs; Bezirksrichter; Eingabe; Kantons; Ausstandsbegehren; Entscheid; Daniela; Teilung; Sinne; Känel; Bezirksgerichts; Verfahrensleitung |
SG | B 2013/65 | Urteil Steuerrecht: Art. 268 Abs. 2 StG. Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten.Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit stimmen nicht in jedem Fall überein, da unter Umständen auch eine arbeitsunfähige Person in der Lage ist, an der Verhandlung zu erscheinen, dieser zu folgen und ihren Standpunkt zu vertreten. Die unverschuldete krankheitsbedingte Verhinderung im Sinn von Art. 268 Abs. 3 StG, an einer Verhandlung teilzunehmen, ist vergleichbar mit der Situation bei Vorliegen eines für die Wiederherstellung einer Frist vorausgesetzten unverschuldeten Hindernisses. Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die körperliche oder psychische Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln.Der Staat trägt im strafrechtlichen Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person die Beweislast für ein allfälliges schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person, soweit diese ihr unverschuldetes Nichterscheinen glaubhaft machen konnte.Nachdem eine Verhandlungsunfähigkeit bezogen auf den angesetzten Verhandlungstermin als glaubhaft gemacht zu gelten hatte und die Beweislast für eine Verhandlungsfähigkeit bei der Vorinstanz lag, konnte nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin (im Sinn von Art. 268 Abs. 2 StG) von der Verhandlung ausgegangen werden. | Verhandlung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verschiebung; Verhandlungsunfähigkeit; Rechtsvertreter; Entscheid; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Verfahren; Mündlich; Eingabe; Angeklagte; Verwaltungsrekurskommission; Gallen; Verschiebungsgesuch; Gericht; Arztzeugnis; Mündliche; Mündlichen; Person; Verhandlungsfähigkeit; Antrag; Wäre; Hinweis; Abteilungspräsident; Sitzen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 59 (6B_389/2019) | Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). | Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Verurteilte; Mehrfachen; Verjährungsrecht; Schuldig; Entscheid; Hauptverhandlung; Gesuch; Taten; Münchwilen; Vermögens; Beschwerdeführerin; Anklagepunkte; Neubeurteilung; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2020.58 | Urteil; Bundes; Berufung; Bundesstrafgericht; Kammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Urteils; Beurteilung; Gesuch; Schriftlich; Person; Partei; Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Begründet; Verurteilte; Mündlich; Einzelrichter; Tribunal; Schriftliche; Parteien; Abwesenheitsurteil; StPO; Schuldig; Unrichtige; Feststellung; Ermessens | |
CA.2019.17 | Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 Abwesenheitsurteil | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten;Verfahren; Urteil; Verfahren; Stiftung; Recht; Daten; Berufung; Täter; Deutsche; Beweis; Unden; Geldwäsche; Deutschen; Anklage; Wirtschaftlich; Person; Geldwäscherei; Bundes; Verfahrens; Ausführung; Indiz; Vorinstanz; Abteilung; Ausführungen; Stiftungen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Th. Maurer | Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung a.a.O. | 2013 |