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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 368 OR de 2022

Art. 368 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 368

1 Lorsque l’ouvrage est si défectueux ou si peu conforme à la conven­tion que le maître ne puisse en faire usage ou être équi­tablement con­traint à l’accepter, le maître a le droit de le refuser et, si l’entrepreneur est en faute, de demander des dommages-intérêts.

2 Lorsque les défauts de l’ouvrage ou les infractions au contrat sont de moindre im­portance, le maître peut réduire le prix en proportion de la moins-value, ou ob­liger l’entrepreneur à réparer l’ouvrage à ses frais si la réfection est possible sans dépenses excessives; le maître a, de plus, le droit de demander des dommages-intérêts lorsque l’entrepre­neur est en faute.

3 S’il s’agit d’ouvrages faits sur le fonds du maître et dont, à raison de leur nature, l’enlèvement présenterait des inconvénients excessifs, le maître ne peut prendre que les mesures indiquées au précédent alinéa.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 368 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190203BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Vollendung; Leistung; Pfandberechtigung; Frist; Position; Gericht; Forderung; Gemachte; Arbeit; Grundbuch; Pfandberechtigt; Nachbesserung; Leistungen; Vollendungsarbeiten; Werkvertrag; Unternehmer; Glaubhaft; Einbau; Partei; Grundstück; Vorliegen; Verfahren; Material; Parteien; Pfandrecht
ZHNP190005ForderungBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Partei; Leistung; Parteien; Leistungen; Entgelt; Recht; Entscheid; Entgeltlichkeit; Projekt; Berufungsschrift; AaO; Urteil; Erstellt; Bewilligungsfähiges; Verfahren; Vereinbart; Entschädigung; Erwägungen; Zustande; Pläne; Vermutung; Vergütung; Erbracht; Überbauung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.24 (AG.2020.323)ForderungMängel; Beklagte; Zivilgericht; AaO; Kläger; Zivilgerichts; Berufung; Beklagten; Entscheid; Planmängel; Besteller; Mangel; Behauptet; Gemäss; Privatgutachter; Gestellt; Zindel/Pulver/; Schott; Klägers; Angefochtener; Mängelrüge; Werden; Zindel/Pulver/Schott; Liegen; Unternehmer; Baumängel; August; Pläne; Prüfung; Entdeckung
AGAGVE 2009 4II. ZivilprozessrechtA. Zivilprozessordnung4 § 184 f. ZPO; Art. 368 ORBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einemMängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um dieAusübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach... Recht; übung; Ausübung; Besserung; Minderung; Besteller; Mängel; Auch; Zessrecht; Abschluss; Gauch; Zivilprozessrecht; Verlangte; Unternehmer; Frist; Recht; Wandelungs; Trägliche; Tungsrechten; Bestreitung; Klage; Mängelrecht; Angriffsbzw; Verzug; Rungsrechts; Schadenersatz; Minderungs-; Staltungsrechten; Träglichen; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 8 (4A_71/2018)Art. 712a ff. ZGB; Art. 368 Abs. 2 OR; Unteilbarkeit des werkvertraglichen Nachbesserungsanspruchs. Der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch betreffend gemeinsame Bauteile ist beim Stockwerkeigentum nicht quotenbezogen, sondern steht vielmehr jedem einzelnen Stockwerkeigentümer ungeteilt zu (E. 3.2-3.6; Änderung der Rechtsprechung).
Nachbesserung; Stockwerkeigentümer; Mängel; Nachbesserungsanspruch; Vertraglich; Vertragliche; Erwerb; Beschwerde; Stockwerkeigentum; Vertraglichen; Bauteil; Bauteile; Mängelrechte; Gemeinschaftlichen; Urteil; Erwerber; Unternehmer; Werkvertragliche; Bundesgericht; Anspruch; Recht; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Gemeinsame; Beschwerdeführerin; Gewährleistungsansprüche; Wertquote; Nachbesserungsanspruchs; Bauteilen; Besteller
141 III 257Umfang der Rechtskraft des Entscheides über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages. Umfang der Rechtskraftwirkung des Vorschussprozesses. Das Kostenvorschussurteil schliesst im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten aus (E. 3). Kostenvorschuss; Vorschuss; Recht; Ersatz; Ersatzvornahme; Urteil; Anspruch; Mängel; Nachbesserung; Rechtskraft; Besteller; Kostenvorschussurteil; Unternehmer; Entschieden; Beschwerde; Kostenvorschusses; Abrechnung; Vorinstanz; Nachforderung; Detail; NIQUILLE-EBERLE; Werkvertrag; Klage; Beurteilt; Hinweis; Vorschussprozess; Handelsgericht; Mängelbeseitigung; Erwägungen; GAUCH

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6320/2017Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfügung; Massnahme; BVGer; Massnahmen; Vorinstanz; Baustelle; Recht; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitssicherheit; Arbeitgeber; Gebäude; Urteil; Verhütung; Interesse; Arbeitnehmer; Partei; Berufskrankheiten; Gesundheit; Verfahren; Unmittelbar; Verfahrens; Mitarbeiter; Parteien; Aufschiebende; Angefochtenen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gaudenz G. Zindel, Urs PulverBasler Kommentar, Obligatio- nenrecht I2007
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