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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 368OR from 2022

Art. 368 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 368

1 Where the work is so defective or deviates from the contractual terms to such an extent that the customer has no use for it or cannot equitably be expected to accept it, the customer may refuse acceptance and, if the contractor is at fault, seek damages.

2 In the case of minor defects in the work or only slight deviations from the contractual terms, the customer may reduce the price in proportion to the decrease in its value or require the contractor to rectify the work at his own expense and to pay damages if he was at fault, provided such rectification is possible without excessive cost to the contractor.

3 In the case of work carried out on the customer’s land or property which by its nature cannot be removed without disproportionate detriment to the contractor, the customer has only the rights stipulated in paragraph 2.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 368 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190203BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Vollendung; Leistung; Pfandberechtigung; Frist; Position; Gericht; Forderung; Gemachte; Arbeit; Grundbuch; Pfandberechtigt; Nachbesserung; Leistungen; Vollendungsarbeiten; Werkvertrag; Unternehmer; Glaubhaft; Einbau; Partei; Grundstück; Vorliegen; Verfahren; Material; Parteien; Pfandrecht
ZHNP190005ForderungBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Partei; Leistung; Parteien; Leistungen; Entgelt; Recht; Entscheid; Entgeltlichkeit; Projekt; Berufungsschrift; AaO; Urteil; Erstellt; Bewilligungsfähiges; Verfahren; Vereinbart; Entschädigung; Erwägungen; Zustande; Pläne; Vermutung; Vergütung; Erbracht; Überbauung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.24 (AG.2020.323)ForderungMängel; Beklagte; Zivilgericht; AaO; Kläger; Zivilgerichts; Berufung; Beklagten; Entscheid; Planmängel; Besteller; Mangel; Behauptet; Gemäss; Privatgutachter; Gestellt; Zindel/Pulver/; Schott; Klägers; Angefochtener; Mängelrüge; Werden; Zindel/Pulver/Schott; Liegen; Unternehmer; Baumängel; August; Pläne; Prüfung; Entdeckung
AGAGVE 2009 4II. ZivilprozessrechtA. Zivilprozessordnung4 § 184 f. ZPO; Art. 368 ORBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einemMängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um dieAusübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach... Recht; übung; Ausübung; Besserung; Minderung; Besteller; Mängel; Auch; Zessrecht; Abschluss; Gauch; Zivilprozessrecht; Verlangte; Unternehmer; Frist; Recht; Wandelungs; Trägliche; Tungsrechten; Bestreitung; Klage; Mängelrecht; Angriffsbzw; Verzug; Rungsrechts; Schadenersatz; Minderungs-; Staltungsrechten; Träglichen; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 8 (4A_71/2018)Art. 712a ff. ZGB; Art. 368 Abs. 2 OR; Unteilbarkeit des werkvertraglichen Nachbesserungsanspruchs. Der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch betreffend gemeinsame Bauteile ist beim Stockwerkeigentum nicht quotenbezogen, sondern steht vielmehr jedem einzelnen Stockwerkeigentümer ungeteilt zu (E. 3.2-3.6; Änderung der Rechtsprechung).
Nachbesserung; Stockwerkeigentümer; Mängel; Nachbesserungsanspruch; Vertraglich; Vertragliche; Erwerb; Beschwerde; Stockwerkeigentum; Vertraglichen; Bauteil; Bauteile; Mängelrechte; Gemeinschaftlichen; Urteil; Erwerber; Unternehmer; Werkvertragliche; Bundesgericht; Anspruch; Recht; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Gemeinsame; Beschwerdeführerin; Gewährleistungsansprüche; Wertquote; Nachbesserungsanspruchs; Bauteilen; Besteller
141 III 257Umfang der Rechtskraft des Entscheides über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages. Umfang der Rechtskraftwirkung des Vorschussprozesses. Das Kostenvorschussurteil schliesst im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten aus (E. 3). Kostenvorschuss; Vorschuss; Recht; Ersatz; Ersatzvornahme; Urteil; Anspruch; Mängel; Nachbesserung; Rechtskraft; Besteller; Kostenvorschussurteil; Unternehmer; Entschieden; Beschwerde; Kostenvorschusses; Abrechnung; Vorinstanz; Nachforderung; Detail; NIQUILLE-EBERLE; Werkvertrag; Klage; Beurteilt; Hinweis; Vorschussprozess; Handelsgericht; Mängelbeseitigung; Erwägungen; GAUCH

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6320/2017Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfügung; Massnahme; BVGer; Massnahmen; Vorinstanz; Baustelle; Recht; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitssicherheit; Arbeitgeber; Gebäude; Urteil; Verhütung; Interesse; Arbeitnehmer; Partei; Berufskrankheiten; Gesundheit; Verfahren; Unmittelbar; Verfahrens; Mitarbeiter; Parteien; Aufschiebende; Angefochtenen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gaudenz G. Zindel, Urs PulverBasler Kommentar, Obligatio- nenrecht I2007
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