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Obligationenrecht (OR)

Art. 368 OR vom 2022

Art. 368 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 368

1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Scha­denersatz fordern.

2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes ent­sprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unent­geltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schaden­ersatz verlan­gen.

3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 368 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190203BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Vollendung; Leistung; Pfandberechtigung; Frist; Position; Gericht; Forderung; Gemachte; Arbeit; Grundbuch; Pfandberechtigt; Nachbesserung; Leistungen; Vollendungsarbeiten; Werkvertrag; Unternehmer; Glaubhaft; Einbau; Partei; Grundstück; Vorliegen; Verfahren; Material; Parteien; Pfandrecht
ZHNP190005ForderungBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Partei; Leistung; Parteien; Leistungen; Entgelt; Recht; Entscheid; Entgeltlichkeit; Projekt; Berufungsschrift; AaO; Urteil; Erstellt; Bewilligungsfähiges; Verfahren; Vereinbart; Entschädigung; Erwägungen; Zustande; Pläne; Vermutung; Vergütung; Erbracht; Überbauung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.24 (AG.2020.323)ForderungMängel; Beklagte; Zivilgericht; AaO; Kläger; Zivilgerichts; Berufung; Beklagten; Entscheid; Planmängel; Besteller; Mangel; Behauptet; Gemäss; Privatgutachter; Gestellt; Zindel/Pulver/; Schott; Klägers; Angefochtener; Mängelrüge; Werden; Zindel/Pulver/Schott; Liegen; Unternehmer; Baumängel; August; Pläne; Prüfung; Entdeckung
AGAGVE 2009 4II. ZivilprozessrechtA. Zivilprozessordnung4 § 184 f. ZPO; Art. 368 ORBeim während eines hängigen Prozesses erklärten Wechsel von einemMängelrecht aus Werkvertrag zu einem andern handelt es sich um dieAusübung eines Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels im Sinne des Novenrechts. Demgemäss ist der nach... Recht; übung; Ausübung; Besserung; Minderung; Besteller; Mängel; Auch; Zessrecht; Abschluss; Gauch; Zivilprozessrecht; Verlangte; Unternehmer; Frist; Recht; Wandelungs; Trägliche; Tungsrechten; Bestreitung; Klage; Mängelrecht; Angriffsbzw; Verzug; Rungsrechts; Schadenersatz; Minderungs-; Staltungsrechten; Träglichen; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 8 (4A_71/2018)Art. 712a ff. ZGB; Art. 368 Abs. 2 OR; Unteilbarkeit des werkvertraglichen Nachbesserungsanspruchs. Der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch betreffend gemeinsame Bauteile ist beim Stockwerkeigentum nicht quotenbezogen, sondern steht vielmehr jedem einzelnen Stockwerkeigentümer ungeteilt zu (E. 3.2-3.6; Änderung der Rechtsprechung).
Nachbesserung; Stockwerkeigentümer; Mängel; Nachbesserungsanspruch; Vertraglich; Vertragliche; Erwerb; Beschwerde; Stockwerkeigentum; Vertraglichen; Bauteil; Bauteile; Mängelrechte; Gemeinschaftlichen; Urteil; Erwerber; Unternehmer; Werkvertragliche; Bundesgericht; Anspruch; Recht; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Gemeinsame; Beschwerdeführerin; Gewährleistungsansprüche; Wertquote; Nachbesserungsanspruchs; Bauteilen; Besteller
141 III 257Umfang der Rechtskraft des Entscheides über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages. Umfang der Rechtskraftwirkung des Vorschussprozesses. Das Kostenvorschussurteil schliesst im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten aus (E. 3). Kostenvorschuss; Vorschuss; Recht; Ersatz; Ersatzvornahme; Urteil; Anspruch; Mängel; Nachbesserung; Rechtskraft; Besteller; Kostenvorschussurteil; Unternehmer; Entschieden; Beschwerde; Kostenvorschusses; Abrechnung; Vorinstanz; Nachforderung; Detail; NIQUILLE-EBERLE; Werkvertrag; Klage; Beurteilt; Hinweis; Vorschussprozess; Handelsgericht; Mängelbeseitigung; Erwägungen; GAUCH

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6320/2017Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfügung; Massnahme; BVGer; Massnahmen; Vorinstanz; Baustelle; Recht; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitssicherheit; Arbeitgeber; Gebäude; Urteil; Verhütung; Interesse; Arbeitnehmer; Partei; Berufskrankheiten; Gesundheit; Verfahren; Unmittelbar; Verfahrens; Mitarbeiter; Parteien; Aufschiebende; Angefochtenen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gaudenz G. Zindel, Urs PulverBasler Kommentar, Obligatio- nenrecht I2007
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