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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 367 ZPO vom 2023

Art. 367 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 367

Ablehnung eines Mitgliedes

1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn:

a.
es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
b.
ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfah­rensordnung vorgesehen ist; oder
c.
berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beste­hen.

2 Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Auf­merk­samkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat.178 Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

178 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 367 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG210004Ablehnung eines SchiedsrichtersGesuch; Ablehnung; Stelle; Partei; Gesuchstellerin; Schiedsger; Schiedsgericht; Abgelehnte; Schiedsgerichts; Rechtsanwältin; Parteien; Schiedsrichter; Gleich; Vergle; Vergleich; Vergleichsverhandlung; Bekanntschaft; Beziehung; Gericht; Gesuchsgegner; Zürich; Zwischen; Gesuchsgegnerin; Berufliche; Abgelehnten; Hätte
SHNr. 41/2002/19 Art. 118, Art. 144, Art. 270a und Art. 364 Abs. 2 ZPO; § 2 HV. Vorsorgliche Massnahmen bei gemeinsamem Scheidungsbegehren mit Teileinigung; Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde; Prozessentschädigung Beschwerde; Einzelrichter; Frist; Gemeinsame; Verfügung; Bedenkfrist; Nichtigkeitsbeschwerde; Prozessentschädigung; Begehren; Massnahmen; Kammer; Fünftel; Teileinigung; Vorsorgliche; Fünfteln; Behandlung; Kanton; Beschwerdegegnerin; Gemeinsamem; Festzusetzen; Beschwerdeführer; Berechtigten; Scheidungsbegehren; Bundesrechtlichen; Honorarvereinbarung; Partei; Einzelrichterin; Einigung; Zivilkammer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG190002Ablehnung eines Schiedsrichters Ablehnung; Schiedsrichter; Partei; Gesuch; Abgelehnte; Recht; Schiedsverfahren; Gesuchsgegnerin; Abgelehnt; Richter; Partei; Mitglied; Politisch; Abgelehnte; Verfahren; Ablehnungsgr; Gericht; Unabhängigkeit; Politische; Unparteilichkeit; Arbeitszeit; Parteien; Abgelehnten; Befangenheit; Parteischiedsrichter; Schiedsrichters; Meinung
ZHPG170002Ablehnung des Sekretariats des SchiedsgerichtsSchiedsgericht; Gesuch; Schiedsgerichts; Gesuchsgegner; Statuten; Partei; Recht; Schiedsrichter; Gesuchsgegners; Ablehnung; Schiedsgerichtswesen; Parteien; Verfahren; Verein; Verantwortliche; Gericht; Obergericht; Aufgabe; FINMA; Sekretär; Vorstand; Bundes; Aufgaben; Liste; Verantwortlichen; Unabhängigkeit; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 172Art. 370 Abs. 3 OR. Mängelrüge.1. Treten an einem Werk nachträglich Mängel auf, so hat der Besteller sie dem Unternehmer unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen und durch Tatsachen zu belegen; er ist für beides gemäss Art. 8 ZGB beweispflichtig (E. 1). 2. Umstände, unter denen der Einwand des Unternehmers, die Mängelrüge sei zu spät erhoben worden, nicht gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2). Mängel; Mängelrüge; Recht; Rüge; Wasser; Handelsgericht; Augenschein; Besteller; Klagte; Unternehmer; Beklagten; Recht; Klage; Erhoben; Urteil; Gischig; Handelsgerichts; GAUCH; Entdeckung; Fröhlich; GIGER; Flachdach; Berufung; Auffassung; Referentenaudienz; Verspätet; Decke; Behauptung
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