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Code civil suisse (CC)

Art. 367 CC de 2021

Art. 367 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 367 G. Résiliation

G. Résiliation

1 Le mandataire peut résilier le mandat en tout temps, en informant par écrit l’autorité de protection de l’adulte, moyennant un délai de deux mois.

2 Il peut le résilier avec effet immédiat pour de justes motifs.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 367 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ130051Wahl des BeistandesBeistand; Beschwerde; Führer; Beschwerdeführer; Eltern; Vormundschaftsbehörde; Mutter; Beistandschaft; Tochter; Abklärung; Stadt; Kindes; Abklärungsbericht; Person; Recht; Bezirksrat; Vater; Sorge; Bezirksgericht; Obergericht; Bericht; Akten; Beistandes; Beschwerdeführers; Stadtpolizei; Zürich; Verfahren; Urteil
ZHNQ110040Besuchsrecht / Beistandswechsel / ErziehungsbeistandschaftBerufung; Kinder; Besuch; Beistand; Fungskläger; Berufungskläger; Bezirksrat; Besuchsrecht; Beschluss; Vormundschaftsbehörde; Beschwerde; Winter; Winterthur; Besuchsrechts; Regel; Ferien; Regelung; Vater; Eltern; Kindsmutter; Besuchsregelung; Beistandes; Recht; Erziehungsbeistandschaft; Entscheid; Kindern; Antrag; Mutter; Berufungsbeklagte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2012/24Entscheid Art. 1a Abs. 2 der st. gallischen Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52). Strittige Tagestaxenbegrenzung auf den Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 AHVV (zurzeit Fr. 33.-- pro Tag) für Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht und die sich in einem Kinder- oder Jugendheim aufhalten. Kinder, die einen Kinderrentenanspruch begründen, haben keinen eigenen EL-Anspruch. Die jährliche EL für sie wird, wenn sie nicht bei den Eltern leben, gesondert berechnet. Auch bei gesonderter Berechnung werden ihre Ausgaben und Einnahmen aber wie die des Anspruchsberechtigten nach Massgabe der Art. 9 ff. ELG eingesetzt. Am Ende ergibt sich ein einziger EL-Anspruch des Berechtigten. Auch Heimkosten, die sich aus einer Fremdplatzierung solcher Kinder ergeben, gehören demnach grundsätzlich in die Berechnung des EL-Existenzbedarfs. Die Begrenzung der Tagestaxe richtet sich auch hier nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung eines solchen Kindes in einem der IVSE unterstellten anerkannten Kinder- oder Jugendheim hat der Kanton St. Gallen in der Verordnung zur IVSE und im Sozialhilfegesetz ein System der Tragung der Kosten durch Staatsbeiträge (politische Gemeinde und Staat) vorgesehen, soweit keine anderen gesetzlichen Kostenträger herangezogen werden können, so dass sich keine Sozialhilfeabhängigkeit des EL-Bezügers (mit potentieller Rückerstattungspflicht) ergibt. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht bundesrechtswidrig, sondern es ist dem seit der NFA für die materielle und rechtliche Organisation und die Finanzierung der Aufenthaltskosten in den Heimen zuständigen Kanton unbenommen, die für die EL anrechenbare Tagestaxe auf die Kosten für Verpflegung und Unterkunft zu beschränken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2014,EL 2012/24).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014. Kinder; Recht; Anspruch; Leistung; Kanton; Beschwerde; Ergänzung; Sozialhilfe; Ergänzungsleistung; Unterhalt; Verordnung; Kinderrente; Person; Gallen; Tagestaxe; Jugend; Beschwerdeführerin; Eltern; Kantons; Unterhaltspflicht; Berechnung; Anrechenbare; Ergänzungsleistungen; EL-Anspruch; Pflege; Jugendheim; Unterhaltspflichtigen; Einnahme; Aufenthalt
SGV-2006/109Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109). Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Geistesschwäche; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Pirminsberg; Störung; Fürsorge; Beistand; Unentgeltliche; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; Fähig; Person; Zwang; Klage; Februar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 67 (5A_645/2010)Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). Beschwerde; Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Beschwerdeführer; Recht; Legitimation; Beschwerdeführerin; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Personen; Schutzbedürftigen; Mündelinteressen; Legitimiert; Nahestehend; Beistand; Nahestehende; Handlung; Jedermann; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Wahren; Beziehung; Nähe; Vormundschaftliche; SCHNYDER; Botschaft
136 III 113 (5A_342/2009)Art. 367 und 426 ZGB; Haftung des Beirates. Wer im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren, verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und handelt damit widerrechtlich. Keine Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung bei fehlendem Konnex mit dem widerrechtlich entstandenen Schaden (E. 3). Vermögens; Beschwerde; Beirat; Beschwerdeführer; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Kapital; Grundstück; Zusammenhang; Grundstücke; Kantonsgericht; Verwaltung; Schaden; Recht; Lebens; Wertschriften; Urteil; Geschäft; Amtspflicht; Vermögensverwaltung; Beiratschaft; Kapitalverzehr; Wertschriftenvermögen; Ehemann; Verwaltungsbeiratschaft; Bezirksgericht; Zeitpunkt; Übrigen
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