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Strafgesetzbuch (StGB)

Der Art. 366 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 366 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200351Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Vorinstanz; Sexuelle; Handlung; Berufung; Verteidigung; Asservat; Handlungen; Zürich; Sexuellen; Urteil; Anklageziffer; Geschlechtsverkehr; Vergewaltigung; Unentgeltliche; Kosten; Weiter; Jugend; Entscheid; Freiheit; Gemäss; Freiheitsstrafe; Massnahme; Jedoch; Amtlich
ZHSR170008Mehrfache Schändung etc.Gesuchsteller; Gesuchstellers; Ehefrau; Revision; Befehl; Kantons; Genugtuung; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Privatklägerin; Gesprochen; Handlung; Rechtlich; Anträge; Revisionsverfahren; Sexuellen; Freispruch; Eingabe; Verteidigung; Rechtsmittel; Entscheid; Zürich; Gerichtskasse; Verfahrens; Medien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 09 172Art. 67 Abs. 1 StGB; § 50 Abs. 3 PG; § 23 Abs. 3 VBG; § 23 VBV. Abgrenzung zwischen strafrechtlichem Berufsverbot und disziplinarischem Unterrichtsverbot. Aufgrund der mit dem Lehrerberuf unabdingbar verknüpften Einflussnahme auf die anvertrauten Lernenden dürfen an Persönlichkeit und Charakter einer Lehrperson erhöhte Anforderungen gestellt werden. Eignung für den Lehrerberuf ist unteilbar. Bei begründeten Zweifeln, dass die erforderlichen Eigenschaften bei einer Lehrperson vorliegen, ist ein Verbot der Unterrichtstätigkeit notwendig und geeignet. Unverhältnismässigkeit des unbefristet angeordneten Unterrichtsverbots, weil es bezüglich der Möglichkeit seiner Aufhebung zu wenig konkretisiert war. Bezeichnung der Massnahmen.Beschwerdeführer; Unterricht; Vorinstanz; Lehrperson; Unterrichtstätigkeit; Recht; Recht; Aufhebung; Kinder; Massnahme; Verbot; Beruf; Beschwerdeführers; Lehrer; Unterrichtsverbot; Angefochtene; Eigenschaften; Luzern; Begutachten; Begutachtende; Unterrichtsverbots; Angefochtenen; Entscheid; Menschlichen; Lehrerberuf; Lehrpersonen; Unbestimmt; Psychiater; Berufsverbot
BSSB.2017.83 (AG.2019.596)einfache Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch und mehrfacher AmtsmissbrauchBerufung; Berufungskläger; Privatkläger; Fahren; Erfahren; Urteil; Kosten; Berufungsklägers; Polizist; Verfahren; Pfeffer; Vorinstanz; Aussage; Partei; Erstinstanzlich; Parteien; Halten; Parteientschädigung; Pfefferspray; Polizei; Erstinstanzliche; Stellt; Hätte; Seiner; Welche; Schwer; Freispruch; Andere; Treffe; Kopfstoss
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 471 (6B_536/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
Busse; Geldstrafe; Recht; Übertretung; Urteil; Beschwerde; Sanktion; Vergehen; Bedingte; Übertretungen; Beschwerdeführer; Milder; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Täter; Vergehens; Spielbanken; Bussen; Bedingten; Beschwerdeführerin; Fällen; Mildere; Vollzugsmodalität; Sanktionen; Bundesgericht; Hinweisen; Vorinstanz; Gesetzlich; Geldstrafen
139 IV 282 (6B_712/2012)Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als Mittäter anstatt als Gehilfe schuldig gesprochen wird (E. 2.5). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (E. 2.6). Verbot; Peius; Reformatio; Auslegung; Urteil; Rechtsmittel; Prozessordnung; Schuldspruch; Qualifikation; Beschwerde; Schuldig; Verschlechterung; Verschlechterungsverbot; Erstinstanzlich; Berufung; Gehilfe; Verbots; Weite; Mehrfachen; Verurteilt; Diebstahl; Bundesgericht; Sanktion; Höhere; WEHRLE; Person; Untersagt; Beschwerdeführer; Gehilfenschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.28Rückweisung BGer; Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)Bundes; Bundesgericht; Verfahren; Schuldig; Entscheid; Gericht; Verfahrens; Beschuldigte; Urteil; Bundesstrafgericht; Anwalt; Schuld; Täter; Kammer; Beschuldigten; Rückweisung; Tatfolgen; Beschwerde; Staat; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Fremden; Geringfügigkeit; Verschulden; Einstellung; Befreiung; Parteien; Handlung; Einzelrichter
BG.2017.21Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gericht; Gerichtsstand; Staatsanwalt; Gerichtsstands; Solothurn; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Kantons; Verfahren; Anklage; Bundesstrafgericht; Gerichtsstandsanfrage; Behörde; Schriftlich; Bundesstrafgerichts; Behörde; Verfahrens; Kantone; Behörden; Gerichtsstandsverfahren; Recht; Behörden; Ersuchte; Anklageerhebung; Verfahrens; Beschluss; Einstellung; Erfolgen
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