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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 366 OR de 2022

Art. 366 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 366

1 Si l’entrepreneur ne commence pas l’ouvrage à temps, s’il en diffère l’exécution contrairement aux clauses de la convention, ou si, sans la faute du maître, le retard est tel que, selon toute prévision, l’entrepre­neur ne puisse plus l’achever pour l’épo­que fi­xée, le maître a le droit de se départir du contrat sans attendre le terme prévu pour la livraison.

2 Lorsqu’il est possible de prévoir avec certitude, pendant le cours des travaux, que, par la faute de l’entrepreneur, l’ouvrage sera exécuté d’une façon défectueuse ou contraire à la convention, le maître peut fixer ou faire fixer à l’entrepreneur un délai convenable pour parer à ces éventualités, en l’avisant que, s’il ne s’exécute pas dans le délai fixé, les réparations ou la continuation des travaux seront con­fiées à un tiers, aux frais et risques de l’entrepreneur.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 366 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220061ForderungNebst; Urteil; Bezahlen; Beklagten; Parteien; Urteils; Bezahlen; Urteilsdatum; Zuzüglich; Widerklage; Verpflichten; Parteientschädigung; Verfahren; Verurteilen; Klage; Handelsgericht; Frist; Gerichtskosten; Bundesgericht; Beschwerde; Bezahlen; Eingabe; Sicherheit; Entschädigungsfolgen; Subeventualiter; Eventualiter; Subsubeventualiter; Zulasten; Klagevorbehalt; Bezahlen;
ZHHG210102ForderungKlägerin; Beklagte; Schreiben; Januar; Urteil; Oktober; Mahnung; Schuldner; Zahlung; Rechnung; Beklagten; Leistung; Kommentar; Rückweisung; August; SIA-Norm; Ligkeit; Fälligkeit; Dezember; Digung; Kommentar; Ziffer; Stellt; Forderung; Wiesen; Beschwerde; Erwägung; Rückweisungsurteil; Vertraglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 321 (4A_524/2015)Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5). Ersatzvornahme; Recht; Leistung; Vollstreckung; Beschwerde; Ermächtigung; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Erfüllungstheorie; Erfüllungstheorie; Zivilprozessordnung; Leistungsurteil; Schuldner; Leistungspflicht; Gläubiger; Erfüllungsanspruch; Anspruch; Vollstreckungstheorie; Begehren; Beschwerdegegnerin; Verpflichtung; Vollstreckungstheorie; KOLLER; Ermächtigen; Urteil; Summarische;
141 III 257Umfang der Rechtskraft des Entscheides über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Werkvertrages. Umfang der Rechtskraftwirkung des Vorschussprozesses. Das Kostenvorschussurteil schliesst im Abrechnungsprozess weder die Rückforderung eines zu hohen Kostenvorschusses noch die Nachforderung der noch nicht gedeckten Kosten aus (E. 3). Kostenvorschuss; Vorschuss; Recht; Ersatz; Ersatzvornahme; Urteil; Anspruch; Mängel; Nachbesserung; Rechtskraft; Besteller; Kostenvorschussurteil; Unternehmer; Entschieden; Beschwerde; Kostenvorschusses; Abrechnung; Vorinstanz; Nachforderung; Detail; NIQUILLE-EBERLE; Werkvertrag; Klage; Beurteilt; Hinweis; Vorschussprozess; Handelsgericht; Mängelbeseitigung; Erwägungen; GAUCH

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
THEODOR BÜHLERBerner Kommentar, Der Werkvertrag1998
ALFRED KOLLERBerner Kommentar1998
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