E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 365 ZGB vom 2023

Art. 365 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 365

1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts465 über den Auftrag sorgfältig wahr.

2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenen­schutz­be­hörde.

3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.

465 SR 220

F. Entschädigung und Spesen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 365 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ160026Beistandschaft Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Betreuung; Person; Deutschland; Trust; Massnahme; Aufenthalt; Entscheid; Schweiz; Pflege; Vorsorgebeauftragte; Beschwerdeführers; Zuständigkeit; Gewöhnliche; Lebens; Personen; Massnahmen; Beistand; Bezirk; Vermögens; Vorsorgevollmacht; Mutter; Erwachsenen; Gewöhnlichen; Meilen; Vorsorgeauftrag; Vorinstanz
GRZK1 2022 21erledigung_20220331_165451_ANOM.docxBerufung; Willen; Willensvollstrecker; Berufungsbeklagte; Erben; Berufungskläger; Erblasser; Berufungsbeklagten; Beschwerde; Erblasserin; Recht; Willensvollstreckers; Erbin; Interesse; Interessen; Absetzung; Verfahren; Forderung; Inventar; Entscheid; Ehefrau; Einzelrichter; Liegenschaft; Kanton; Verfügung; Erstellt; Umstand; Erbengemeinschaft; Wäre

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.158VorsorgeauftragBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Interessen; Türkei; Wohnung; Entscheid; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Erwachsenen; Schulden; Beistand; Beauftragten; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Bezahle; Erwachsenenschutzbehörde; Buchhaltung; Liegenschaft; Massnahmen; Anhörung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexandra Rumo-JungoBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz