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Obligationenrecht (OR)

Art. 365 OR vom 2023

Art. 365 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 365

1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu lei­s­ten wie ein Verkäufer.

2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzu­le­gen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.

3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder recht­zei­tige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Be­steller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.

3. Rechtzeitige Vor­nahme und vertrags­gemässe Ausführung der Arbeit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 365 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160045ForderungNorar; Gutachter; Nehmer; Planung; Planungs; Honorar; Projekt; General; Risiko; Generalunternehmer; Vertrag; Bausumme; Klagten; Honorarberechtigte; Beklagten; Pauschalpreis; Rungs; Vertrags; Kostenvoranschlag; Ausführung; Abrechnung; Risiken; Risiko; Planer; Unternehmer; Bauleitung; Bundesgericht; Totalunternehmer; Erhöht
ZHNP180017ForderungKratzer; Schaden; Schadens; Fahrzeug; Beklagten; Berufung; Einzelgericht; Beweis; Betrieb; Waschanlage; Klage; Klägers; Behauptung; Beschädigung; Schadensrapport; Urteil; Betriebsleiter; Bestritten; Sachverhalt; Recht; Fahrzeuge; Experte; Partei; Digungen; Entscheid; Kratzern; Behauptet; Schadensbild
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 425Werkvertrag; Verjährung der Mängelrechte des Bestellers; Art. 210 Abs. 1, 365 Abs. 1 und 371 Abs. 2 OR. Gehen Sachmängel eines unbeweglichen Bauwerks auf den vom Unternehmer gelieferten Stoff zurück, so gilt nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 210 Abs. 1 OR, sondern die fünfjährige von Art. 371 Abs. 2 OR. Mängel; Verjährung; Stoff; Vorinstanz; Urteil; Werkvertrag; Verjährungsfrist; Geliefert; Recht; Klagte; Feststellung; Bauwerk; Ansprüche; Rüge; Verputz; Obergericht; Festgestellt; Augenschein; Unbeweglichen; Mängelrüge; Klagten; Steinkonformen; Angestellte; Haarrisse; Beklagten; Bezirksgericht; Erwägungen; Frist; Erkennbar
117 II 273Werklieferungsvertrag mit Suspensivbedingung; Rücktritt des Bestellers (Art. 365 und 377 OR). 1. Werklieferungsvertrag mit suspensiv bedingter Bauverpflichtung. Rechtsnatur und Inhaltskontrolle (E. 3). 2. Der Besteller kann jederzeit nach den Regeln von Art. 377 OR vom Werklieferungsvertrag zurücktreten (E. 4a). Rechtsnatur des dem Unternehmer nach Art. 377 OR zustehenden Anspruchs; Anwendung von Art. 97 ff. OR (E. 4b, 4c). 3. Auslegung der Bauverpflichtung (E. 5). Vertrag; Vertrags; Beklagten; Bedingung; Werkvertrag; GAUCH; Recht; Bauverpflichtung; Werkvertrag; Besteller; Unternehmer; Rücktritt; Partei; Sortiment; Erwerb; Auslegung; Grundstück; Schadloshaltung; Bedingte; Verhalten; Bindung; Pflicht; Obergericht; Grundsatz; Preis; Ersatz; Unternehmers; Baugrundstück; Verpflichtung; Gangen
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