1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.
2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.
3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.
3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB160045 | Forderung | Norar; Gutachter; Nehmer; Planung; Planungs; Honorar; Projekt; General; Risiko; Generalunternehmer; Vertrag; Bausumme; Klagten; Honorarberechtigte; Beklagten; Pauschalpreis; Rungs; Vertrags; Kostenvoranschlag; Ausführung; Abrechnung; Risiken; Risiko; Planer; Unternehmer; Bauleitung; Bundesgericht; Totalunternehmer; Erhöht |
ZH | NP180017 | Forderung | Kratzer; Schaden; Schadens; Fahrzeug; Beklagten; Berufung; Einzelgericht; Beweis; Betrieb; Waschanlage; Klage; Klägers; Behauptung; Beschädigung; Schadensrapport; Urteil; Betriebsleiter; Bestritten; Sachverhalt; Recht; Fahrzeuge; Experte; Partei; Digungen; Entscheid; Kratzern; Behauptet; Schadensbild |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 II 425 | Werkvertrag; Verjährung der Mängelrechte des Bestellers; Art. 210 Abs. 1, 365 Abs. 1 und 371 Abs. 2 OR. Gehen Sachmängel eines unbeweglichen Bauwerks auf den vom Unternehmer gelieferten Stoff zurück, so gilt nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 210 Abs. 1 OR, sondern die fünfjährige von Art. 371 Abs. 2 OR. | Mängel; Verjährung; Stoff; Vorinstanz; Urteil; Werkvertrag; Verjährungsfrist; Geliefert; Recht; Klagte; Feststellung; Bauwerk; Ansprüche; Rüge; Verputz; Obergericht; Festgestellt; Augenschein; Unbeweglichen; Mängelrüge; Klagten; Steinkonformen; Angestellte; Haarrisse; Beklagten; Bezirksgericht; Erwägungen; Frist; Erkennbar |
117 II 273 | Werklieferungsvertrag mit Suspensivbedingung; Rücktritt des Bestellers (Art. 365 und 377 OR). 1. Werklieferungsvertrag mit suspensiv bedingter Bauverpflichtung. Rechtsnatur und Inhaltskontrolle (E. 3). 2. Der Besteller kann jederzeit nach den Regeln von Art. 377 OR vom Werklieferungsvertrag zurücktreten (E. 4a). Rechtsnatur des dem Unternehmer nach Art. 377 OR zustehenden Anspruchs; Anwendung von Art. 97 ff. OR (E. 4b, 4c). 3. Auslegung der Bauverpflichtung (E. 5). | Vertrag; Vertrags; Beklagten; Bedingung; Werkvertrag; GAUCH; Recht; Bauverpflichtung; Werkvertrag; Besteller; Unternehmer; Rücktritt; Partei; Sortiment; Erwerb; Auslegung; Grundstück; Schadloshaltung; Bedingte; Verhalten; Bindung; Pflicht; Obergericht; Grundsatz; Preis; Ersatz; Unternehmers; Baugrundstück; Verpflichtung; Gangen |