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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 364 ZPO vom 2023

Art. 364 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 364

Annahme des Amtes

1 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.

2 Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 364 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 40/2009/8A Art. 354 Ziff. 1 lit. a und Art. 364 Abs. 1 ZPO Zulässiges Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Revisionsentscheid, mit dem auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde Rechtsmittel; Revision; Rekurs; Streitwert; Nichtigkeitsbeschwerde; Kanton; Verfügung; Revisionsgesuch; Erstinstanzliche; Grenze; Kantonsgericht; Obergericht; Verfügungen; Beschlüsse; Rekurrent; Gericht; Ursprünglichen; Rekurses; Streitwertgrenze; Angefochtene; Entscheid; Müsse; Instanz; Liegende; Fall; Amtsbericht; Rechtsprechung; Revisionsbegehren; Zugrunde
SHNr. 40/2006/42 Art. 143 Satz 3, Art. 178, Art. 354 Ziff. 1 lit. b und Art. 364 ZPO. Gehörige Einleitung der Klage; Mängel des Sühneverfahrens; zulässiges Rechtsmittel Kanton; Kantons; Kantonsgericht; Sühneverfahren; Recht; Rechtsmittel; Friedensrichter; Rekurs; Nichtigkeitsbeschwerde; Sühneverfahrens; Klage; Verfahren; Entscheid; Funktionell; Vorladung; Dolge; Beschluss; Zwischenentscheid; Durchgeführt; Weisung; Obergericht; Entscheide; Angefochten; Erstinstanzliche; Friedensrichteramt; Erschienen; Sühneverhandlung; Gehörige; Partei; Prozessvoraussetzung
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