E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 364CrimPC from 2020

Art. 364 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 364 Procedure

1 The competent authority shall begin proceedings to issue a subsequent judicial decision ex officio unless federal law provides otherwise. It shall submit the relevant files and its application to the court.

2 In all other cases, the person convicted or any other entitled persons may request proceedings be initiated by filing a written and justified application.

3 The court shall examine whether the requirements for the subsequent judicial decision are fulfilled, and shall if necessary add to the files or arrange for further enquiries to be carried out by the police.

4 It shall give the persons and authorities concerned the opportunity to comment on the intended decision and to submit applications.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 364 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160290Nichteintretens- und Sistierungsantrag / Einholung ergänzendes Gutachten Beschwerde; Massnahme; Verfahren; Ambulante; Gericht; Entscheid; Gericht; Beschwerdeführer; Behandlung; Verfahrens; Zuständig; Ambulanten; Bezirksgericht; Stationäre; Vollzug; Recht; Anordnung; Winterthur; Aufhebung; Recht; Nachverfahren; Zuständige; Vollzugs; Verfügung; Täter; Urteil; Beschluss
ZHUB160082Sicherheitshaft / Haftentlassung (im Nachverfahren) Beschwerde; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführer; Entscheid; Verfahren; Freiheit; Massnahme; Sicherheit; Hinwil; Bezirksgericht; Verhandlung; Verfahrens; Sicherheitshaft; Freiheitsentzug; Verfügung; Recht; Sachgericht; Obergericht; Kammer; Beschwerdeführers; Justizvollzug; Stellungnahme; Stationär; Kantons; Anhörung; Gesuch; Mündlichen; Haftentlassung; Stationäre; Eingabe
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 281 (6B_156/2019)Art. 56 Abs. 3, 63a Abs. 2 und 63b Abs. 5 StGB, Art. 363 ff. StPO; Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an Stelle des Strafvollzugs, Verwertbarkeit des Gutachtens. Das Gericht muss sich zur in Art. 63b Abs. 5 StGB vorgesehenen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an Stelle des Strafvollzugs auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen stützen (E. 2.1.4). Die Strafvollzugsbehörde kann gestützt auf kantonales Recht ein für ihren Entscheid zur Einleitung eines Verfahrens im Sinne von Art. 364 Abs. 1 StPO massgebendes Gutachten selbst anordnen. Die Gerichtsbehörde, welche über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO entscheidet, darf ein solches Gutachten berücksichtigen. Wenn eine möglicherweise freiheitsentziehende Massnahme in Erwägung gezogen wird, bedarf die verurteilte Person einer notwendigen Verteidigung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Verteidigungsrechte der von einem Verfahren nach Art. 364 Abs. 1 StPO betroffenen Person sind nicht notwendigerweise bereits vor der Anrufung der Gerichtsbehörde durch die Strafvollzugsbehörde sicherzustellen, sofern dies anschliessend im entsprechenden Verfahren ausreichend gewährleistet wird (E. 2.3). Autorité; Expertise; L'autorité; Décision; Procédure; Mesure; Exécution; Recourant; Judiciaire; Droit; Traitement; Précédente; Oeuvre; Canton; D'une; D'exécution; Cours; SESPP; L'expert; Suite; être; Ambulatoire; été; Preuve; Telle; Recours; Fribourg; Pénal; Thérapeutique; Cantonal
141 IV 396Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4). Entscheid; Entscheide; Nachträglich; Nachträgliche; Beschwerde; Recht; Urteil; Urteil; Rechtsmittel; Massnahme; Schweiz; Beschluss; Ergehe; Verfahren; Urteils; Nachträglichen; Prozessordnung; Ergehen; Berufung; Sanktion; Gerichtliche; Nachverfahren; Rechts; Richterliche; Verfügung; Prozessordnung; Anordnung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.10BGesuch; Fahre; Gesuchsteller; Bundes; Urteil; Verfahren; Verfahrens; Berufung; Verfahrenskosten; Erlass; Gericht; Kammer; Finanzielle; Entscheid; Urteils; Berufungskammer; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Ständig; Gesuchstellers; Bundesanwaltschaft; Geschäftsnummer; Beschwerde; Bundesstrafgerichts; Urteilsdispositiv; Situation; Verhältnisse; Octavia
SK.2021.55 Kammer; Entscheid; Bundesanwaltschaft; Amtliche; Verteidigung; Urteil; Gesuch; Verfahren; Bundesstrafgericht; Amtlichen; Entscheide; Urteilsvollzug; Ratenzahlung; Beschwerde; Vollzug; öffnen; Rückerstattung; Bundesanwaltschaft; Hinzufügen; Filter; Schriftlich; BStGer; Verfahrenskosten; Behörde; Bundesstrafgerichts; Entschädigung; Situation; Tribunal; Vollzugsbehörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus SchmidPraxiskommentar,N. Art. 364 StPO 2009
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz