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Obligationenrecht (OR)

Art. 364 OR vom 2023

Art. 364 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 364

1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.243

2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter sei­ner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Ei­genschaften des Unternehmers nicht ankommt.

3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.

243 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 6 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

2. Betreffend den Stoff >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 364 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180017ForderungKratzer; Schaden; Schadens; Fahrzeug; Beklagten; Berufung; Einzelgericht; Beweis; Betrieb; Waschanlage; Klage; Klägers; Behauptung; Beschädigung; Schadensrapport; Urteil; Betriebsleiter; Bestritten; Sachverhalt; Recht; Fahrzeuge; Experte; Partei; Digungen; Entscheid; Kratzern; Behauptet; Schadensbild
ZHSB170288WucherSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Verfahren; Berufung; Verfahrens; Entschädigung; Recht; Urteil; Staat; Verfahrens; Gericht; Privatklägerin; Verteidigung; Rechtsanwalt; Genugtuung; Staatsanwalt; Vorinstanz; Schaden; Staatsanwaltschaft; Aufwendungen; Entscheid; Untersuchung; Einleitung; Verhalten; Person; Schadenersatz; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 107 (4A_124/2020)
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ; Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf eine Drittperson. Konkludente Zustimmung zur Schiedsklausel durch Einmischung in den Vollzug eines Vertrags verneint im Falle einer Subunternehmerin, die vertraglich in die Abwicklung des Hauptvertrags eingebunden war (E. 3).
Beschwerde; Beschwerdeführerin; Contract; Beschwerdegegnerin; Schiedsgericht; Motor; Beschwerdegegnerinnen; Motoren; Schiedsklausel; Vertrag; Kraftwerk; Gesellschaft; Vertrags; Subunternehmerin; Zuständigkeit; Problem; Recht; Schiedsvereinbarung; Probleme; Klagten; Partei; Gesellschaften; Beklagten; Company; Vertreter; Enthalten; Schloss; Vollzug; Dieselmotoren
134 I 159 (9C_84/2008)Art. 82 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation. Der vom kantonalen Gericht beauftragte Gutachter, dessen Honorarforderung im Entscheid in der Hauptsache gekürzt wird, ist zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (E. 1.1 und 1.3).
Regeste b
Art. 29 Abs. 2 BV. Rechtliches Gehör bei der Festsetzung des Honorars eines Gerichtsgutachters (E. 2).
Regeste c
Art. 9 BV; Art. 364 und 398 OR; § 9 der Zürcher Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte. Kürzung der Honorarforderung eines Gerichtsgutachters (E. 3 und 4).
Beschwerde; Gericht; Gutachter; Beschwerdeführer; Honorar; Aufwand; Recht; Gutachten; Entscheid; Vorinstanz; Urteil; Betrag; Verfügung; BÜHLER; Entschädigung; Bundesgericht; Honorars; Interesse; Gutachtens; Akten; Streit; Gestellte; Verfahren; Kantonal; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; EntschV/ZH; Ersichtlich; Stunden
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